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Familienrecht

BGH zur Eltervereinbarung und Aufenthaltsbestimmung

von 11. Oktober 2011Februar 19th, 2019Keine Kommentare

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung ausdrücklich die Auffassung, daß private Elternvereinbarungen (z.B. über Umgang, Aufenthaltsbestimmung, Sorgerecht – Anm. des Verf.) für eine spätere gerichtliche Entscheidung Indizwirkung haben.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern im Jahr 2005 vor dem Familiengericht eine umfassende Elternvereinabrung über die gemeinsame elterliche Sorge, den Umgang und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes getroffen. Danach sollte das Kind bei der Mutter leben, was es auch tat. Nunmehr beantragte der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind für sich, welches ihm die Vorinstanzen auch zusprachen. Der BGH verneint dies und lehnt die Übertagung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater ab.

Der BGH argumentiert: Indizwirkung der Elternvereinbarung – daß eine “Vereinbarung” der Eltern, daß das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben soll, ein Indiz dafür ist, daß die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten dient, soweit nicht erhebliche Gründe des Kindeswohls dagegen sprechen. Diese lagen hier nicht vor, so daß es bei der getroffenen Vereinbarung zu belassen war.

Der BGH stellt weiter klar, daß Sorgerechtserklärungen gem. § 1626 d BGB, § 127 a BGB vor einem deutschen Notar, dem Jugendamt und dem Gericht – auch in Form eines gerichtlichen Vergleiches – abgegeben werden können.

Mehr dazu unter BGH vom 16.03.2011 – Az. XII ZB 407/10