Skip to main content
 

Erbrecht5

 

Kontakt5

 

Kanzlei5

 

Familienrecht5

 

Scheidung5

 

Unterhalt5

1
1

Ihre Rechtsanwältin für Erbrecht in Leipzig

Rechtsanwältin Lesser Leipzig – Erbrecht

Vorsorge und Erbrecht – In jedem Alter unverzichtbar

Grundsätzlich vererbt man an seine Nachkommen, wenn man ohne Testament verstirbt. Will man jedoch die gesetzliche Erbfolge ändern, gibt es nur die Möglichkeit, dies über ein Testament zu regeln.

Gibt es keine Nachkommen oder gibt es Besonderheiten, wie beispielsweise Grundstücke oder Firmenanteile, die in der Familie bleiben sollen? Gibt es Personen, die ausgeschlossen werden sollen? Soll die Reihenfolgen geändert werden, zB erst der Ehepartner, dann die Kindern. In all diese Fälle braucht es ein Testament.

Vorsorge ist jedoch keine Frage des Alters mehr. Viele Paare mit Kindern sind getrennt und wieder neu verheiratet. Die damit verbundenen erbrechtlichen Konsequenzen sind selbst für den Erbrechtler anspruchsvoll.

Ich berate Sie als Anwältin und Fachanwältin für Familienrecht auch im Erbrecht bzw. bei der Vorsorge.

Jetzt Anrufen: 0341-22541034 oder Email

Testament und Vorsorge – Beratung und Gestaltung

  • Testament
  • Betreuungsvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Sorgerechtsvollmacht
  • Vormundbennung im Testament

Richtig vererben

1. „Vererben zu Lebzeiten“ = Schenken

Der wesentliche Vorteil eines „Erbes zu Lebzeiten“ besteht darin, dass die Vermögensübertragung oder vorweggenommene Erbfolge noch durch den künftigen Erblasser überwacht und durchgeführt werden kann. Auf diese Art kann man seine Wünsche sicher am besten umsetzen und zugleich Streitigkeiten unter den Erben vorbeugen. Außerdem hat der Erbe dann sofort Zugriff auf seine Erbschaft, was oft hilfreich ist.

Darüber hinaus bietet ein „Erbe zu Lebzeiten“ dem Erblasser die Möglichkeit, eine steuerliche Entlastung für seine Erben zu schaffen und etwaige Erbschaftssteuer Steuerfreibeträge optimal auszunutzen. Ein eingetragenes Wohnrecht bei der Schenkung einer Immobilie mindert auch die Steuerlast.

2. Testament und Vorsorge

Was will ich wirklich? Sie sollten dies zunächst ehrlich für sich klären und wenn bestenfalls auch mit Ihren Angehörigen besprechen.

Sie sollten auch darüber nachdenken, was passiert, wenn Ihnen etwas zustößt. Z.B. wenn Sie einen Unfall erleiden und nicht mehr alles selber regeln oder entscheiden können. Was passiert dann, wenn Sie weder testamentarisch noch anderweitig vorgesorgt haben.

Dann können weder Ihr Ehepartner noch die Kinder helfen oder etwas für Sie tun. Zwar ist ein neues Gesetz in Planung, dass den Ehegatten kraft Gesetzes ermächtigen soll, Auskunft zu bekommen und Dinge regeln zu können. Aber noch ist es nicht soweit. D.h. die Bank darf kein Geld auszahlen und der Arzt darf nicht mit ihnen reden, wenn Sie nicht entsprechend bevollmächtigt sind. Das wissen die wenigsten. In der Regel möchte man, dass die nahen Angehörigen helfen können und helfen dürfen, d.h. handlungsfähig sind, wenn man es selber nicht mehr ist.

  • Das Testament

hilft Ihnen dabei, Ihren Nachlass so zu regeln, wie Sie es wünschen. Es kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein.

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben.

  • die Vorsorgevollmacht

hilft Ihnen, durch die von Ihnen bevollmächtigte Person „handlungsfähig“ zu bleiben. Sie bevollmächtigen eine dritte Person damit, Sie dann zu vertreten wenn Sie selbst es nicht mehr können, d.h. im Fall von Krankheit, Unfall, Alter o.ä.

3. Einzel-Testament

Nehmen Sie einfach mal Papier und Stift zur Hand und schreiben auf: 1. wem Sie etwas vererben wollen und 2. wer zur Zeit – ohne Testament – das Erbe bekommen würde.

Stimmen 1. und 2. überein ist alles gut für Sie und Ihre Erben. Sie müssen nichts mehr tun.

Stimmen 1. und 2. nicht überein, besteht Handlungsbedarf. Wenn Ihnen danach nicht alles egal ist; wenn Sie selbst entscheiden wollen, wem Sie etwas vererben wollen, dann müssen Sie handeln und ein Testament errichten!

Die Errichtung eines Testamentes ist in jedem Falle auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll. Auch junge Ehepaare sollten schon bei der Eheschließung überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem der Ehepartner plötzlich etwas zustößt, denn meistens verfügen auch junge Leute bei der Heirat bereits über gewisse Vermögenswerte, z. B. Pkw, Hausrat, Sparbuch usw. Soll der/ die überlebende Ehepartner/in allein erben, dann müssen Sie ein Testament machen, denn nur mit einem Testament können Sie verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge, wie wir sie Ihnen oben erläutert haben, Anwendung findet. Ein Testament geht der

4. Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird erfolgt derartige Verfügung im Rahmen eines sog. Berliner Testaments.

5. Berliner Testament

Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen. Das ist ggf nicht immer gewollt. Bei Verfügungen unter Lebenden bleibt der andere Ehegatte grundsätzlich frei und kann mit Erbe tun und lassen, was er will.

6. Scheidung und Testament

Gem. § 2077 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

7. Erbschaftssteuern

In der folgenden Übersicht werden alle Steuerfreibeträge aufgeführt, die beim Antritt eines Erbes gelten sowie die entsprechende Erbschaftssteuerklasse, nach der sich der Erbschaftsteuersatz richtet.

  • Ehepartner: 500.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse I
  • Kinder (auch Enkel verstorbener Eltern, Stief- und Adoptivkinder): 400.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse I
  • Enkelkinder: 200.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse I
  • Ehepartner: 500.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse I
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse I
  • Entfernte Verwandte (z. B. Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder): 20.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse II
  • Nicht verwandt: 20.000 Euro Freibetrag, Erbschaftssteuerklasse III

Die Höhe der Erbschaftssteuer können Sie mit dem Erbschaftssteuerrechner berechnen