Umgangsrecht nach Trennung und Scheidung

Beratung vom Fachanwalt Familienrecht

Das Recht und die Pflicht zum Umgang

Das Recht auf Umgang ist ein Recht des Kindes und das Recht und die Pflicht auf Umgang ist das Pendent des Elternteils. Das Recht wegen Umgangs betrifft immer den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Das Recht und die Pflicht auf Umgang ist der Anspruch, den Lebensweg des Kindes in persönlicher Anteilnahme zu begleiten, seine Entwicklung zu fördern und die wechselseitige Verbundenheit zum Kind zu entfalten und zu pflegen, BT-Drs. 13/8511.

Das Umgangsrecht soll es damit dem anderen Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und von seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Bindungen aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung des Kindes vorzubeugen, welche im Zweifel auch für die Entwicklung der Kinder nachteilig wäre

Jetzt Anrufen: 0341-22541034 oder Email

Update Umgangsrecht

  • Recht des Kindes
  • Recht und Pflicht des Elternteils
  • persönlicher Umgang
  • Wohlverhaltensklausel
  • Elternvereinbarung
  • gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich
  • begleiteter Umgang
  • Umgangsausschluss
  • Umgangsentzug

Das Umgangsrecht

Kinder haben das Recht auf Umgang.  Eltern haben das Recht und die Pflicht auf Umgang. Dabei sind beide Eltern in der Pflicht, alles zu tun, damit Kinder nach der Trennung oder Scheidung den Kontakt zu beiden Eltern behalten bzw. haben dürfen. Das wird für die gesunde kindliche Entwicklung als sehr wichtig eingeschätzt.

Das Umgangsrecht besteht immer für den Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt.

Sollte ausnahmsweise nur ein Elternteil das Sorgerecht haben, dann besteht für den anderen, nichtsorgeberechtigten Elternteil, dennoch das Recht auf regelmäßigen Umgang.

Es gibt keine festen Regeln für den Umfang des Umganges. Die Ausgestaltung soll individuell nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kindes und des Elternteils erfolgen.

Kleinere Kinder (bis 6 Jahre) erleben längere Zeiträume „wie eine Ewigkeit“. Deshalb sollte der Kontakt häufiger und dafür vielleicht kürzer sein als bei älteren Kindern. Bei älteren Kindern (ab 6 Jahre) sollten mind. 2-3 Übernachtungen im Abstand von 14 Tagen und 1-2 längere Ferienaufenthalte in der Absprache enthalten sein. Schön wäre es für Kinder, wenn sie den anderen Elternteil auch im Alltag erleben dürften.

Wenn Sie über die Kinder noch miteinander reden können und Ihnen diesbezüglich individuelle Absprachen gelingen, bleiben Sie auch nach der Trennung für Ihre Kinder die liebsten Eltern überhaupt.

 

Fragen und Antworten zum Umgangsrecht

Wann entsteht das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht besteht schon beim Säugling, OLG Celle DRsp 1994/8394 LS = FamRZ 1990,1026. Auch mit Säuglingen und Kleinkindern lässt sich eine emotionale Bindung aufbauen. Das Recht beginnt daher schon nach der Geburt, BVerfG DRsp 2007/570 = FamRZ 2006,1822).

Dass sich die Eltern schon vor der Geburt getrennt haben, hindert nicht das Umgansrecht, OLG Hamm DRsp 1994/10270 LS = FamRZ 1994,58.

Wann endet das Umgansgrecht?

Mit Volljährigkeit des Kindes.

Darf ich Umgang nur wahrnehmen, wenn ich auch das (gemeinsame) Sorgerecht besitze?

Nein. Das Umgansgrecht ist nicht an das Sorgerecht bzw. die gemeinsame Sorge gebunden. Wem die Sorge zusteht, ist beim Umgangsrecht nicht wichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat das Recht auf Umgang mit dem Kind.

Sind vertragliche Vereinbarungen zum Umgang möglich?

Grundsätzlich gilt, daß der Umgang des Kindes mit einem Elternteil nicht der Disposition der Eltern unterliegt. D.h., das grundsätzliche Recht der Eltern auf Umgang ist nicht abdingabr.

Aber über die Einzelheiten des Umgangs kann eine einvernehmliche Regelung, eine sog. Elternvereinbarung getroffen werden. Grds. ist auch ein gerichtlicher Vergleich möglich. Dieser muss dann vom Gericht auf die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl geprüft und gerichtlich gebilligt werden.

Ist ein Verzicht auf das Umgangsrecht zulässig?

Ein Verzicht auf das Umgangsrecht insgesamt ist nach § 134 BGB unwirksam. Aber unter Wahrung des Kindeswohls kann auf eine derzeitige Ausübung des Umganges verzichtet werden.

Bestandteile des Umgangsrechts

Tatsächlicher Umgang und gemeinsamer Urlaub

In der Regel findet Umgang im 14tägigen Rhythmus am Wochenende, oftmals beginnend am Freitagnachmittag nach der Kita, der Schule oder dem Hort bis Montagfrüh in die Kita, die Schule oder den Hort statt. Zusätzlich teilt man sich die Ferien des Bundeslandes, in welchem das Kind die Schule besucht. Auch über den Umgang an Feiertagen und Geburtstagen sollte man eine Regelung treffen.

Der Umgang soll persönlich mit dem Elternteil stattfinden. Das Kind soll nicht (dauerhaft) bei den Großeltern abgegeben oder durch den neuen Partner/in betreut werden.

Briefkontakt

Auch bei starker Ablehnung des Kindes gegenüber einem Elternteil ist grds. die Zusendung von Briefen, Postkarten und Fotos zuzulassen, OLG Köln DRsp 2012/3170.

Ob eine Briefkontrolle seitens des anderen Elternteils zulässig ist, ist streitig; jedenfalls ist der andere Elternteil zur Weiterleitung von Briefen des Kindes bzw. an das Kind verpflichtet, Oelkers FuR 2000,98.

Telefonkontakt

Telefonate mit dem Kind sind grundsätzlich zu erlauben, aber ein Handy-Kontakt mit dem Kind darf nicht zu ständiger Erreichbarkeit und zur Umgehung der Umgangsregelung führen, Söpper FamRZ 2002,74. Auch Kontakten über WhatsApp oder Skype dürften zulässig sein

Recht zu Geschenken

Grds. ja, soweit nicht durch übertriebene oder unsinnige Geschenke die Erziehung des Kindes bzw. die des anderen Elternteils beeinträchtigt wird, Oelkers FamRZ 1995,454. Die Schenkung eines Mobiltelefons ist nur bei Einverständnis und Kostenübernahme zulässig, Söpper FamRZ 2002,75. In Betracht kommt die Erlaubnis, dem Kind zu Geburtstag, Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete zu schicken, und die Auflage an den Betreuenden, diese unverzüglich dem Kind auszuhändigen, OLG Köln DRsp 2010/22494, OLG Koblenz DRsp 2016/17239.

Auskunftsanspruch

„Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht“ , § 1686 S.1 BGB.

Es handelt sich um ein Ersatzrecht, wenn der persönliche Umgang aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder der Umgang durch den anderen Elternteil eingeschränkt wird.

Auskunft ist nur „über die persönlichen Verhältnisse des Kindes“ zu erteilen; § 1686 S.1 BGB

Es gibt kein allgemeines Ausforschungsrecht über den Lebenswandel des Kindes, sondern nur auf Informationen über die persönliche und gesundheitliche Entwicklung, AG Hamburg DRsp 1994/15636 LS = FamRZ 1990,1382. Die vermögensrechtliche Situation des Kindes wird nicht umfasst.