Zugewinnausgleich mit Ihrem Fachanwalt

Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung

Was viele nicht wissen: Im Scheidungsverfahren werden die Fragen über den Vermögensausgleich, d.h. die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, die Kontenteilung, der Zugewinnausgleich, Fragen über Hausrat oder Kfz nicht automatisch (mit)geregelt. Hier müssen Sie aktiv tätig werden. Um zeit- und kostenintensive Prozesse zu vermeiden, sollte man diese Themen ansprechen und im besten Fall vor der Scheidung außergerichtlich regeln. Dies lässt sich mittels eines ausgewogenen Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung gut lösen. Ich verhandele und entwerfe für Sie sämtliche Verträge vor notarieller Beurkundung.

Ich berate Sie zu allen Fragen Auskunft und Berechnung Anfangs- und Endvermögen, Berechnung Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung, Übertragung Anteile Grundstück uvm.

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Vermögensauseinandersetzung im weiten Sinne:

  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Vermögensausgleich
  • Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien
  • Regelung Nutzungsentschädigung bei gemeinsamer Immobilie
  • Auseinandersetzung gemeinsamer Darlehen
  • Streitigkeiten um Bankkonten, Sparbücher, Wertpapiere
  • Auseinandersetzung bei Steuerfragen
  • Rückabwicklung von Zuwendungen

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung

1. Vermögensauseinandersetzung – Was ist das?

Die meisten Mandanten fragen mich beim Thema Vermögen, ob sie jetzt alles, was in der Ehe angeschafft wurde, zu teilen ist? Ob sie das Vermögen und das Konto jetzt hälftig teilen müssen? Dazu kann ich dann immer nur sagen: so einfach ist das nicht.

Man kann die Frage, ob nach der Trennung und wegen der Scheidung alles (hälftig) zu teilen ist, nicht so pauschal beantworten.

Zunächst ist einmal der Güterstand der Eheleute festzustellen. Die meisten Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt aber zB auch noch den Güterstand der Gütertrennung.

Bleiben wir bei der häufigen Form der Zugewinngemeinschaft. Auch in dieser erwerben die Ehegatten nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Sondern die Ehegatten können alleine Vermögen erwerben aber sich auch gemeinsam etwas anschaffen. Das Vermögen an sich – alleiniges und gemeinsames – spielt eine rolle beim Zugewinnausgleich und das gemeinsame Vermögen spielt eine Rolle bei der Vermögensauseinandersetzung, d.h. de Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens.

2. Zugewinnausgleich – Was ist das?

Haben Sie bei Eheschließung oder danach keinen besonderen Güterstand vereinbart, so leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Haben die Eheleute während der Ehezeit, d.h ab Eheschließung bis zur Einreichung des Scheidungsantrags – nur dieser Stichtag zählt –  gemeinsam etwas erarbeitet, etwas gespart, d.h. auf „durch Arbeit“ einen gewissen Wohlstand erworben, so ist im Rahmen der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft Bilanz zu ziehen. Das Ergebnis der Berechnung – d.h. der Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen, nennt man Zugewinnausgleich.

Jeder Ehegatte hat eine persönliche Bilanz zu erstellen von

  • Endvermögen (Bankguthaben, Haus, Lebensversicherung, Pkw, Sammlungen etc)
  • ./.
  • Anfangsvermögen (=das ab, was jeder in die Ehe mitgebracht hat (Bausparvertrag, Aussteuer, Sparguthaben etc.) oder während der Ehe als Erbe/Schenkung (sog. privilegierter Erwerb) erhalten hat
  • ZUGEWINN

Manchmal muss man auch taktisch denken und z.B. unbedingt den Stichtag für das Endvermögens im Blick haben. Der Berechnungszeitpunkt für den Zugewinn ist der Tag der Rechtshängigkeit. Jedoch wird die Forderung erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig. D.h.  Zinsen für den Zugewinnausgleich berechnen sich erst ab Rechtskraft der Scheidung. Und hier reden wir von Zinsen iHv ca. 8%; d.h. wir reden über Geld. D.h. wer den Zugewinn in den Scheidungsverbund einbringt, verhindert damit wegen eines langen Verfahrens die Verzinsung der Forderung und verlieert somit u.U. richtig Geld. Wer die Rechtskraft der Scheidung dagegen beschleunigt, weil er erst das Scheidungsverfahren und dann ein sog. isoliertes Zugewinnverfahren führt, kann u.U. Verzugs- bzw. Prozesszinsen herausholen. Bei guten Einkommensverhältnissen lohnen sich diese Überlegungen auf jeden Fall.

3. Die Immobilie bei Trennung/Scheidung

Die Immobilie war meist die Ehewohnung, d.h. beide Eheleute hängen daran, einer allein kann sich die Unterhaltung nicht leisten, die Kinder gehen noch in der Nähe zur Schule o.ä. D.h. die Auseinandersetzung über die Immobilie ist meist emotional schwierig und finanziell prekär. Hier helfen manchmal unkonventionelle Ideen und Offenheit für Lösungen.

Übernahme der Immobilie durch Ehegatten oder Verkauf

Sofern einer der Ehegatten bereit und finanziell in der Lage ist, das gemeinsame Haus als Alleineigentum zu übernehmen, kann die Auseinandersetzung schnell und unkompliziert erfolgen: einer übernimmt und zahlt den anderen aus bzw. übernimmt die noch bestehenden Schulden. Ist die Lösung nicht so einfach, könnte freihändig verkauft werden. Manchmal kann sogar ein Elternteil oder viell. auch der neue Partner übernehmen. Es gibt gute Lösungen. Hier sollte man unbedingt unemotional das Ziel vor Augen haben.

Bewertung der Immobilie

Falls die Bewertung der Immobilie streitig ist, kann man sich im Vorfeld auf die Einholung eines Wertgutachtens oder einen Sachverständigen verständigen. Das Ergebnis ist dann anzunehmen. Das verhindert lange Wertermittlungsprozess und Sie haben die Basis für die Bemessung des Übernahme- oder Verkaufspreises.

Möglich ist auch die Einholung eines Gutachtens durch den Katasterausschuss, ein kostengünstiges Kurzgutachten oder die Bewertung durch einen seriösen Makler.

Schulden | Darlehen

Wichtig ist es vor allem bei der Übernahme durch einen Ehegatten vorab die Frage zu klären, ob die Bank der Übernahme der (Rest-)Verbindlichkeiten zustimmt. Nur dann werden Sie aus dem Darlehensvertrag auch wirklich entlassen. Bei Darlehensverträgen, die von beiden Ehegatten unterschrieben worden sind, besteht auch nach Übertragung der Miteigentumsanteils weiterhin die Haftung des übertragenden Ehegatten. Also Vorsicht! Dies muss vor der Übertragung immer mit der Bank geregelt werden. Entlässt die Bank nicht aus der Mithaftung, muß der dann zu schließende Übertragungsvertrag spezielle Sicherheiten enthalten o.ä., im Innenverhältnis der Ehegatten müssen spezielle Vereinbarungen getroffen werden, dass der Übernehmende den anderen Ehegatten von sämtlichen Verbindlichkeiten und Lasten bezüglich der Immobilie freistellt etc. pp.

Gemeinsamer Verkauf der Immobilie

Wenn die Übernahme der Immobilie durch einen der Ehegatten nicht in Betracht kommt, kann die Auseinandersetzung durch einen Verkauf des gemeinsamen Hauses erfolgen.
Der nach Ablösung bestehender Verbindlichkeiten noch verbleibende Verkaufserlös steht den Ehegatten dann im Verhältnis zu ihrem Miteigentumsanteils, meist zu 1/2, zu.

Teilungsversteigerung der Immobilie

Können sich die Ehegatten über die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie gar nicht einigen, muß diese teilungsversteiegrt werden.

Auswirkungen der Immobilienfrage auf den Unterhalt

Nach der gesetzlichen Regelung sind beide Eheleute zur Hälfte an den gesamtschuldnerischen Hauslasten beteiligen, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Trägt dennoch einer der Ehegatten die Darlehenslast alleine, dann kann er dies dem anderen bei der Berechnung des Unterhalts entgegenhalten und das Darlehen einkommensmindern geltend machen. Ist kein UNterhalt geschuldet, sotten immer beide hälftig bezahlen und ggf. die Regelung über die Nutzungsentschädigung erfolgen.

Nutzungsentschädigung

Zieht ein Ehegatte nach Trennung aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung aus und wohnt der andere Ehegatte weiter dort, kann der ausziehende Ehegatte von dem anderen eine sog. Nutzungsentschädigung verlangen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung berechnet sich bei Miteigentum für ds erste Trennungsjahr bzw. bis zur Einreichung der Scheidung oder Abschluss einer entsprechenden Scheidungsfolgenvereinbarung idR nach dem halben Mietwert des gesamten Objekts. Ab Einreichung der Scheidung nach dem vollen Mietwert. Maßgeblich ist die marktübliche Miete.

Im Rahmen des billigen Ermessens sind zu prüfen

  • die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten
  • ob ein Ehegatte freiwillig ausgezogen ist.

Auch bei der Nutzungsvergütung müssen Sie aktiv werden und zur Zahlung auffordern, sonst haben Sie keinen Anspruch.

4. Vermögensauseinandersetzung

Bei der Auseinandersetzung der vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleuten geht es hauptsächlich um die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums. Zu denken ist dabei in erster Linie an die gemeinsame Immobilie, d.h. ein Haus, das im gemeinsamen Eigentum steht und meist als Ehewohnung genutzt wurde. Was soll nach der Trennung oder Scheidung damit geschehen? Kann einer wohnen bleiben? Muss dann ein Ausgleich gezahlt werden? Müssen wir verkaufen?

Dies alles sollte im Trennungsjahr und vorbereitend zur Scheidung geklärt werden. Wichtig zu wissen ist: das regelt nicht das Gericht oder das Scheidungsverfahren. D.h. aussitzen bringt Sie hier nur selten weiter. Sie müssen aktiv werden.

Darüber hinaus gibt es meist Regelungsbedarf bei

  • gemeinsamen Spar- und Wertpapierkonten
  • Firmenbeteiligungen, Unternehmensbeteiligungen, Ehegatteninnengesellschaften
  • die von einem Ehegatten ab Trennung getragenen Lasten gemeinsamer Immobilien
  • allein zurückgeführten Darlehensverbindlichkeiten aus einem gemeinsamen Darlehensvertrag
  • der alleinigen Nutzung einer im gemeinsamen oder im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie
  • Rückabwicklung von Zuwendungen eines Ehegatten oder der Schwiegereltern an den anderen Ehegatten
  • Schadensersatzansprüche unter Ehegatten etc.

5. Ehevertrag | Scheidungsfolgenvereinbarung

Ehevertrag

Heiratet man, so lebt man ab sofort im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn man keinen Ehevertrag schließt. D.h. es gibt keine individuelle, auf die Personen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestimmte Regelung außer der – oftmals dürftigen – gesetzlichen. Durch einen Ehevertrag können die gesetzlichen Regelungen den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen vor allem im Falle einer Scheidung vorzubeugen. Ein Ehevertrag kann vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden. Sämtliche Scheidungsfolgen über Zugewinnausgleichs, Unterhalts und Versorgungsausgleich aber auch über den Verbleib der Kinder, Sorgerecht, Umgang bis hin zum Erbrecht kann in der sog. Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart werden.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das Scheidungsverfahren. Meist können Sie dann durch „einvernehmliche Scheidung“ mit nur einem Anwalt und ohne weitere Scheidungskosten und natürlich schnell geschieden werden.