Streitige Scheidung | Scheidungsanwalt Leipzig

Es muss nicht immer Rosenkrieg sein

Es liegt mir ganz besonders am Herzen, einvernehmliche und außergerichtliche Regelungen zu finden. Und nein! Sie müssen sich nicht streitig scheiden. Es ist mein Ziel, für Sie dauerhafte und tragfähige Lösungen zu finden und herzustellen. Dies gelingt am ehesten im Wege der einvernehmlichen Scheidung mit einer  Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das Prinzip des Einvernehmens gilt für mich noch einmal ganz Besonders, wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind. Aus meiner Anwaltspraxis weiß ich, wie wichtig es für Kinder ist, weiterhin beide Eltern als verlässliche Partner haben zu dürfen. Gemeinsam finden wir die bestmögliche Lösungen für Ihr Anliegen.

Sollten Sie sich aus bestimmten Gründen nicht einvernehmlich trennen können, so führe ich für Sie eine streitige Scheidung oder streitige Verfahren um den Unterhalt, ihr Vermögen oder die Kinder durch.

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Bitte mitbringen zum Termin für Einreichung Scheidung

  • Ausweis oder Pass
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde minderjähr. Kinder
  • letzte Gehaltsbescheinigung
  • Ehevertrag, falls abgeschlossen
  • Trennungsvereinbarung, falls abgeschlossen

Ablauf Scheidung

Ich möchte Ihnen einen kurzen Überblick über den üblichen Ablauf von der Trennung bis zur Scheidung und den zu regelnden Scheidungsfolgen vermitteln.

1. Trennungsjahr

Die Ehepartner müssen 1 Jahr getrennt leben, um sich scheiden lassen zu können. Das Trennungsjahr muss beim Scheidungstermin vorliegen. D.h. nach ca. 11 Monaten Trennung kann die Scheidung eingereicht werden.

Die Trennung kann innerhalb der ehelichen Wohnung oder durch Auszug erfolgen. Der Trennungswille muss kenntlich gemacht werden. Es muss eine wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten erfolgen; die sog. „Trennung von Tisch und Bett“ durch Trennung der Konten, des gemeinsamen Hausrats, des gemeinsamen Vermögens, Einigung über den Verbleib der und die elterliche Sorge um die Kinder.

Bei Unstimmigkeiten über die Trennung bzw. den Stichtag der Trennung sollte der Trennungstermin unbedingt beweissicher sein; ggf. sollte die Trennungsabsicht über den Anwalt erklärt werden.

2. Scheidungsverfahren

  • Anwaltszwang

Eine Ehe kann nur vor dem Amtsgericht – Familiengericht – geschieden werden. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Derjenige der die Scheidung will und diese beantragt muss anwaltlich vertreten sein.

  • Scheidungsantrag

Die Scheidung wird mittels eines von einem Anwalt anzufertigenden Scheidungsantrages beim Familiengericht eingereicht. Der Antragsteller muss dazu einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen (oder Verfahrenskostenhilfe bekommen), um den Scheidungsantrag zustellen. Nur so kann man Fristen wahren.

  • Fragebogen Versorgungsausgleich

Das Gericht übermittelt Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese müssen vollständig ausgefüllt werden. Nur dann kann der Versorgungsausgleich zügig und korrekt ermittelt werden. Erst wenn dieser endgültig festgestellt ist, bestimmt das Gericht auch einen Scheidungstermin

  • Scheidungstermin

Wenn der Versorgungsausgleich und eventuelle Scheidungsfolgen geklärt sind, lädt das Gericht zum Scheidungstermin. Sie müssen zu dem Scheidungstermin persönlich anwesend sein. Mitzubringen sind: Personalausweis/Pass, Heiratsurkunde/Eheurkunde/Familienbuch, Geburtsurkunden der Kinder, ggf. die Scheidungsfolgenvereinbarung Notarvertrag im Original.

Ist alles geklärt wird geschieden. Bei einer streitigen Scheidung wird über die Voraussetzungen der Scheidung sowie über sämtliche Folgesachen verhandelt. Kann kein Ergebnis erzielt werden, weil z.B. die Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind, wird nicht geschieden. Dann wird oftmals monate- oder auch Jahre um die Folgesachen gestritten. Erst danach wird auch geschieden.

  • Rechtskraft Scheidungsbeschluss

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss ist sorgfältig aufzubewahren. Er dient zur Vorlage bei Behörden zum Nachweis der Scheidung als Voraussetzung für eine erneute Heirat oder zur Personenstandsänderung.

3. Scheidungsfolgen

Den wenigsten ist bekannt, dass im Scheidungsverfahren nicht automatisch alle Scheidungsfolgen mitgeregelt werden. Im Gegenteil muss jede einzelne Scheidungsfolge separat angesprochen, verhandelt und geregelt werden. Das muss nicht zwingend in einem gerichtlichen Verfahren bzw. im Scheidungsverfahren erfolgen. Sondern kann bzw. sollte außergerichtlich durch außergerichtliches Verhandeln und Abschluss einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen.

An was muss man dabei alles denken?

  • Unterhalt

Die Frage nach dem Unterhalt hat schon manche einvernehmliche Scheidung scheitern lassen. Kindesunterhalt mus immer sofort mit der Trennung geklärt und bezahlt werden. Auch der Trennungsunterhalt, d.h. der Unterhaltsanspruch des Ehepartners bis zur Scheidung, sollte unbedingt geklärt werden. Ob auch nach der Scheidung noch Ehegattenunterhaltverlangt werden kann, kann später im Laufe der Scheidung, muss jedoch nicht geregelt werden.

  • Vermögens- und Zugewinnausgleich

Der Vermögens- bzw. Zugewinnausgleich geht von einer Vermögensteilung aus. Das von jedem Ehepartner während der Ehe hinzuerwirtschaftete Vermögen ist zu teilen. Ausgenommen sind Erbschaften und Schenkungen Dritter. Die darf jeder Ehepartner behalten.

Bei dem hinzuerwirtschafteten Vermögen muss es sich nicht um Geld handeln. Auch Immobilien, Wertpapiere, Schmuck zählen zum Vermögen. Der Ausgleich erfolgt jedoch grundsätzlich in Geld. Ein anderweitiger Ausgleich, wie zB die Übertragung von Immobilien kann idR nur einvernehmlich, d.h. vertraglich vereinbart werden.

Der Zugewinnausgleich muss aktiv geltend gemacht werden. In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch eine außergerichtliche Einigung verhandelt mittels Scheidungsfolgenvereinbarung.

  • Eigenheim / Schulden / Konto

Bei einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Eigenheim muss geklärt werden, wer in der (Ehe-)Wohnung / Haus bleiben soll, wer die Miete oder Raten bezahlen soll bzw. bezahlen kann. Auch hier ist eine außergerichtliche Einigung darüber, wer das Eigenheim übernimmt und/oder ob es an Dritte veräußert wird zu empfehlen

Sie müssen immer zwischen gemeinsamen Schulden der Ehegatten und Schulden nur eines Ehegatten unterscheiden. Schulden sind nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet haben. Für private Schulden eines Ehegatten haftet der andere nicht automatisch mit.

Gibt es ein gemeinsames Konto gilt: räumt ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Geldes vom gemeinsamen Konto ab, muss er die Differenz zurückzahlen.

  • Sorgerecht – Umgangsrecht

Kinder wollen nicht entscheiden müssen, bei wem sie zukünftig leben. Sie wollen, dass ihre Eltern die für sie beste Entscheidung treffen und sie weiterhin den bestmöglichen Kontakt zu beiden Elternteilen haben (dürfen). Sie sollten deshalb besonderen verantwortungsbewusst und miteinander über die Zukunft Ihrer Kinder entscheiden!

  • Namensänderung

Nach einer Scheidung stellt sich oft die Frage, ob der Nachname des Ex-Ehegatten beibehalten oder geändert werden soll. Natürlich ist es möglich, den bei der Hochzeit angenommenen Namen des anderen zu behalten. Es kann aber auch unproblematisch der eigene Name wieder angenommen werden. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss geht man zum zuständigen Standesamt und beantragt die Namensänderung.

Die Namensänderung des Kindes kann ab dem 5. Lebensjahr des Kindes nur mit dessen Zustimmung und der Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen. Näheres dazu unter: Bundesministerium für Familie

4. Kosten Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung kann kostengünstiger sein als die streitige Scheidung. In der einvernehmlichen Scheidung beauftragt man in der Regel nur einen Anwalt und die Kosten teilt man sich. In der streitigen Scheidung hat in der Regel jeder seinen eigenen Anwalt.

Einen ersten Überblick über die Kosten für eine Scheidung finden Sie unter:

https://www.smart-rechner.de/scheidungskosten/rechner.php 

Scheidungskostenrechner: https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

Oder nutzen Sie den Service der Kanzlei: kostenfrei und unverbindliche  Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung

5. Scheidungsfolgenvereinbarung

Sie können sich auch jederzeit während der streitigen Scheidung oder selbst noch im Scheidungsverfahren durch Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Sie können sich damit über sämtliche Scheidungsfolgen, wie Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Umgang mit dem Kind, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Übertragung Haus einigen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor dem Scheidungstermin durch einen notariellen Vertrag beurkundet oder im Scheidungstermin abgeschlossen werden.