Es muss nicht immer Rosenkrieg sein
Es liegt mir wirklich am Herzen, lösungsorientierte, einvernehmliche, außergerichtliche Regelungen zu entwickeln und bzw. oder diese gemeinsam mit Ihnen zu erarbeiten. Dann diese mit der Gegenseite zu verhandeln und zu vereinbaren. Wenn dies gelingt und am Ende jeder halbwegs zufrieden und erhobenen Kopfes den Platz verlassen kann, ist mE alles nochmal gut ausgegangen. Dann kann man, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, noch gut als Eltern agieren und ohne Kinder, können beide sofort in eine neue Zukunft starten.
Das heißt aus meiner Sicht: Nein! Sie müssen sich nicht streitig scheiden. Es wäre daher wenn Sie das wünschen, zunächst einmal Ziel, abzuklären, ob einvernehmliche Lösungen möglich sind. Und wenn ja, durch Abschluss einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung auch eine einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.
Sollten Sie sich aus bestimmten Gründen nicht einvernehmlich trennen können oder keine einvernehmliche Scheidung (mehr) wünschen, so besprechen wir alle Möglichkeiten der streiten Scheidung, die dann notwendigen Verfahren, Beweise und Sicherung von Beweisen, Fristen, diverse Antragsmöglichkeiten für streitige Verfahren über Kindes- Trennungs- und Ehegatten Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich, Umgang oder Sorgerecht der Kinder, Aufteilung von Miteigentum am Einfamilienhaus oder der Eigentumswohnung ua.
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Erstberatung Trennung Scheidung
Bitte mitbringen !!
- Ausweis oder Pass
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde minderjähr. Kinder
- letzte Gehaltsbescheinigung
- Ehevertrag, falls abgeschlossen
- Trennungsvereinbarung, falls abgeschlossen
Ablauf Scheidung
Ich möchte Ihnen einen kurzen Überblick über den üblichen Ablauf von der Trennung bis zur Scheidung und den zu regelnden Scheidungsfolgen vermitteln.
1. Trennungsjahr
Die Ehepartner müssen 1 Jahr getrennt leben, um sich scheiden lassen zu können. Das Trennungsjahr muss beim Scheidungstermin vorliegen. D.h. nach ca. 11 Monaten Trennung kann die Scheidung eingereicht werden.
Die Trennung kann innerhalb der ehelichen Wohnung oder durch Auszug erfolgen. Der Trennungswille muss kenntlich gemacht werden. Es muss eine wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten erfolgen; die sog. „Trennung von Tisch und Bett“ durch Trennung der Konten, des gemeinsamen Hausrats, des gemeinsamen Vermögens, Einigung über den Verbleib der und die elterliche Sorge um die Kinder.
Bei Unstimmigkeiten über die Trennung bzw. den Stichtag der Trennung sollte der Trennungstermin unbedingt beweissicher sein; ggf. sollte die Trennungsabsicht über den Anwalt erklärt werden.
2. Scheidungsverfahren
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Anwaltszwang
Eine Ehe kann nur vor dem Amtsgericht – Familiengericht – geschieden werden. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Derjenige der die Scheidung will und diese beantragt muss anwaltlich vertreten sein.
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Scheidungsantrag
Die Scheidung wird mittels eines von einem Anwalt anzufertigenden Scheidungsantrages beim Familiengericht eingereicht. Der Antragsteller muss dazu einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen (oder Verfahrenskostenhilfe bekommen), um den Scheidungsantrag zustellen. Nur so kann man Fristen wahren.
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Fragebogen Versorgungsausgleich
Das Gericht übermittelt Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese müssen vollständig ausgefüllt werden. Nur dann kann der Versorgungsausgleich zügig und korrekt ermittelt werden. Erst wenn dieser endgültig festgestellt ist, bestimmt das Gericht auch einen Scheidungstermin
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Scheidungstermin
Wenn der Versorgungsausgleich und eventuelle Scheidungsfolgen geklärt sind, lädt das Gericht zum Scheidungstermin. Sie müssen zu dem Scheidungstermin persönlich anwesend sein. Mitzubringen sind: Personalausweis/Pass, Heiratsurkunde/Eheurkunde/Familienbuch, Geburtsurkunden der Kinder, ggf. die Scheidungsfolgenvereinbarung Notarvertrag im Original.
Ist alles geklärt wird geschieden. Bei einer streitigen Scheidung wird über die Voraussetzungen der Scheidung sowie über sämtliche Folgesachen verhandelt. Kann kein Ergebnis erzielt werden, weil z.B. die Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind, wird nicht geschieden. Dann wird oftmals monate- oder auch Jahre um die Folgesachen gestritten. Erst danach wird auch geschieden.
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Rechtskraft Scheidungsbeschluss
Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss ist sorgfältig aufzubewahren. Er dient zur Vorlage bei Behörden zum Nachweis der Scheidung als Voraussetzung für eine erneute Heirat oder zur Personenstandsänderung.
3. Scheidungsfolgen
Den wenigsten ist bekannt, dass im Scheidungsverfahren nicht automatisch alle Scheidungsfolgen mitgeregelt werden. Im Gegenteil muss jede einzelne Scheidungsfolge separat angesprochen, verhandelt und geregelt werden. Das muss nicht zwingend in einem gerichtlichen Verfahren bzw. im Scheidungsverfahren erfolgen. Sondern kann bzw. sollte außergerichtlich durch außergerichtliches Verhandeln und Abschluss einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen.
An was muss man dabei alles denken?
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Unterhalt
Die Frage nach dem Unterhalt hat schon manche einvernehmliche Scheidung scheitern lassen. Kindesunterhalt mus immer sofort mit der Trennung geklärt und bezahlt werden. Auch der Trennungsunterhalt, d.h. der Unterhaltsanspruch des Ehepartners bis zur Scheidung, sollte unbedingt geklärt werden. Ob auch nach der Scheidung noch Ehegattenunterhaltverlangt werden kann, kann später im Laufe der Scheidung, muss jedoch nicht geregelt werden.
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Vermögens- und Zugewinnausgleich
Der Vermögens- bzw. Zugewinnausgleich geht von einer Vermögensteilung aus. Das von jedem Ehepartner während der Ehe hinzuerwirtschaftete Vermögen ist zu teilen. Ausgenommen sind Erbschaften und Schenkungen Dritter. Die darf jeder Ehepartner behalten.
Bei dem hinzuerwirtschafteten Vermögen muss es sich nicht um Geld handeln. Auch Immobilien, Wertpapiere, Schmuck zählen zum Vermögen. Der Ausgleich erfolgt jedoch grundsätzlich in Geld. Ein anderweitiger Ausgleich, wie zB die Übertragung von Immobilien kann idR nur einvernehmlich, d.h. vertraglich vereinbart werden.
Der Zugewinnausgleich muss aktiv geltend gemacht werden. In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch eine außergerichtliche Einigung verhandelt mittels Scheidungsfolgenvereinbarung.
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Eigenheim / Schulden / Konto
Bei einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Eigenheim muss geklärt werden, wer in der (Ehe-)Wohnung / Haus bleiben soll, wer die Miete oder Raten bezahlen soll bzw. bezahlen kann. Auch hier ist eine außergerichtliche Einigung darüber, wer das Eigenheim übernimmt und/oder ob es an Dritte veräußert wird zu empfehlen
Sie müssen immer zwischen gemeinsamen Schulden der Ehegatten und Schulden nur eines Ehegatten unterscheiden. Schulden sind nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet haben. Für private Schulden eines Ehegatten haftet der andere nicht automatisch mit.
Gibt es ein gemeinsames Konto gilt: räumt ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Geldes vom gemeinsamen Konto ab, muss er die Differenz zurückzahlen.
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Sorgerecht – Umgangsrecht
Kinder wollen nicht entscheiden müssen, bei wem sie zukünftig leben. Sie wollen, dass ihre Eltern die für sie beste Entscheidung treffen und sie weiterhin den bestmöglichen Kontakt zu beiden Elternteilen haben (dürfen). Sie sollten deshalb besonderen verantwortungsbewusst und miteinander über die Zukunft Ihrer Kinder entscheiden!
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Namensänderung
Nach einer Scheidung stellt sich oft die Frage, ob der Nachname des Ex-Ehegatten beibehalten oder geändert werden soll. Natürlich ist es möglich, den bei der Hochzeit angenommenen Namen des anderen zu behalten. Es kann aber auch unproblematisch der eigene Name wieder angenommen werden. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss geht man zum zuständigen Standesamt und beantragt die Namensänderung.
Die Namensänderung des Kindes kann ab dem 5. Lebensjahr des Kindes nur mit dessen Zustimmung und der Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen. Näheres dazu unter: Bundesministerium für Familie
4. Kosten Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung kann kostengünstiger sein als die streitige Scheidung. In der einvernehmlichen Scheidung beauftragt man in der Regel nur einen Anwalt und die Kosten teilt man sich. In der streitigen Scheidung hat in der Regel jeder seinen eigenen Anwalt.
Einen ersten Überblick über die Kosten für eine Scheidung finden Sie unter:
https://www.smart-rechner.de/scheidungskosten/rechner.php
Scheidungskostenrechner: https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Oder nutzen Sie den Service der Kanzlei: kostenfrei und unverbindliche Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung
5. Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie können sich auch jederzeit während der streitigen Scheidung oder selbst noch im Scheidungsverfahren durch Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Sie können sich damit über sämtliche Scheidungsfolgen, wie Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Umgang mit dem Kind, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Übertragung Haus einigen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor dem Scheidungstermin durch einen notariellen Vertrag beurkundet oder im Scheidungstermin abgeschlossen werden.