Einvernehmliche Scheidung | Scheidungsanwalt Leipzig

Scheidung ohne Streit

Sie wollen sich trennen oder sind es bereits und haben beide ein Ziel: Sie wollen keinen Rosenkrieg. Am besten wäre es, wenn man sich wegen der Kinder, wegen der Kosten, wegen des Hauses o.a. einigen und dann schnell geschieden werden kann. Dieses Vorgehen heißt einvernehmliche Scheidung.

Aus meiner langjährigen Erfahrung als Scheidungsanwältin kann ich Ihnen vermitteln, dass eine außergerichtliche Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen sinnvoll ist. Auf diesem Weg erhalten Sie eine verhältnismäßig kostengünstigen Scheidung und für alle Beteiligten  dauerhafte und tragfähige Lösungen .

Der große Vorteil: Sie haben die Scheidungsfolgen in der Hand. Sie können alle Regelungen aktiv gestalten.

Das Familienrecht bietet Ihnen außergerichtlich sehr viele Möglichkeiten zur Gestaltung und einen überaus großen Verhandlungsspielraum für Trennungslösungen, die man unbedingt nutzen sollte, bevor man den Weg zu Gericht wählt.

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Einvernehmliche Scheidung, wenn

  • Sie ein Jahr getrennt leben
  • sich über Ehewohnung und Hausrat,
  • den Verbleib der Kinder und Kindesunterhalt,
  • Ehegattenunterhalt
  • Aufteilung Vermögen
  • einig werden. Dann kann
  • 1 Anwalt für 1 Ehegatten die Scheidung einreichen
  • und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen.

Grundregeln Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollten Sie folgende Grundregeln kennen:  Es wäre gut, wenn beide Ehepartner

  • wenigstens ein gemeinsames Ziel verfolgen, z.B.
  • „zugunsten der Kinder“, denn
  • ein gewissen Maß an Entgegenkommen und Vertrauen

sind notwendig für eine

  • einvernehmlichen Regelung
  • Trennungsvereinbarung / Scheidungsfolgenvereinbarung

Als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht entwickle ich gemeinsam mit Ihnen eine Strategie für eine einvernehmliche Trennung und Scheidung.

Ich verhandle für Sie alle Trennungs- und Scheidungsfolgen und vereinbare den Abschluss Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen Notar des Vertrauens.

Auch wenn ich immer nur einen Ehepartner vertreten kann, so kann der andere Ehepartner, falls dies gewünscht ist, mit Ihrer Erlaubnis gerne an einem Termin teilnehmen.

Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht gelingen, so vertrete ich Sie in allen familienrechtlichen Verfahren vor Gericht, von Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Umgangsrecht, Sorgeverfahren u.a.

Ablauf Einvernehmliche Scheidung

Ich möchte Ihnen hier einen kurzen Überblick vermitteln, wie Sie sich einvernehmlich von Ihrem Partner trennen können, ohne auf Ihre Ansprüche verzichten zu müssen. Wie Sie auch während und nach der Trennung Ihre Kinder im Blick behalten und diesen die Möglichkeit geben, beide Eltern zu behalten. Und letztlich wie Sie das alles auch mit Blick auf die Kosten regeln können.

1. Trennungsjahr

Auch bei einer Einvernehmlichen Scheidung muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Die Scheidung kann erst nach Ablauf der Trennung, d.h. frühestens nach ca.11 Monaten eingereicht werden. Dabei kommt es entscheidend auf den Stichtag der Trennung an. Dieser kann das Datum sein, an dem die Trennung ausgesprochen wurde. Die meisten Menschen verbinden damit jedoch den Tag des Auszuges eines Ehepartners aus der Ehewohnung.

2. Ein Anwalt

Auch für die Einvernehmliche Scheidung besteht Anwaltszwang. Wer die Scheidung beantragt, benötigt einen Anwalt. Der andere Ehepartner benötigt keinen Anwalt, denn er stimmt der Scheidung nur zu. Aber: er kann ohne eigenen Anwalt keinen eigenen Antrag stellen!

Will der andere Ehepartner etwas erhalten, z.B. Unterhalt für sich oder die Kinder oder Zugewinnausgleich und konnte man sich hierüber nicht außergerichtlich einigen, dann benötigt auch er für das Scheidungsverfahren einen eigenen Anwalt.

3. Kosten einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist kostengünstig. Denn beauftragt und bezahlt wird nur ein Anwalt. D.h. wenn Sie sich außergerichtlich über alles einigen reicht ein Anwalt die einvernehmlichen Scheidung ein! Dieser Anwalt vertritt den Ehepartner, der die Scheidung beantragt. Der andere Ehepartner stimmt der Scheidung zu.

Sie bezahlen dann nur einen Anwalt. Die Kosten können Sie sich teilen.

Unverbindliche Anfrage: Kostenvoranschlag Scheidungsverfahren
Scheidungskostenrechner: https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

4. Der Anwalt als Parteivertreter!

Aber Vorsicht! Der Anwalt darf immer nur eine Partei vertreten.

D.h. wenn bei einer Scheidung – und sei es aus Kostengründen – nur ein Anwalt beauftragt wird, ist nur ein Ehepatern anwaltlich vertreten, der andere nicht. Der andere bekommt von dem Anwalt auch keine Unterstützung.

Der Anwalt ist immer nur der Interessenvertreter einer Partei. Hierbei handelt es sich um ein streng geschütztes Recht. Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit beide Parteien oder sieht dies auch nur danach aus, dann begeht der Anwalt Parteiverrat. Das ist ein Straftatbestand.

§ 356 StGB – Parteiverrat

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

D.h. kein Anwalt kann, darf oder wird sich darauf einlassen, beide Seiten zu vertreten! Erklärt Ihnen ein Anwalt, er würde Sie beide vertreten, so ist dies nicht nur unseriös, der Anwalt macht sich auch strafbar.

5. Wie läuft der Termin beim Anwalt bei einer einvernehmlichen Scheidung ab?

Wollen Sie die Scheidung mit nur einem Anwalt, müssen sie sich entscheiden, wer von Ihnen den Anwalt beauftragen soll oder will. Der Ehepartner, der dann den Anwalt beauftragt, wird Mandant und vom Anwalt rechtlich beraten. Der andere Ehepartner hat dann keinen Anwalt und erhält auch keinen rechtlichen Rat und Beistand. Möchten beide Eheleute rechtlichen Rat, müssen sich beide einen Anwalt nehmen.

Selbstverständlich dürfen beide Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragen. Auch mit zwei Anwälten ist eine einvernehmliche Scheidung möglich.

Wird nur ein Anwalt beauftragt, kann der andere Ehepartner – sofern der Auftraggeber dies „erlaubt“- an einem Beratungsterminen teilnehmen. So kann man in dem „gemeinsamen“ Termin einvernehmliche Lösungen für die Trennung und Scheidungsfolgen erarbeiten. Aber: den Hut hat letztendlich derjenige auf, der den Anwalt beauftragt. D.h. wenn dieser die gemeinsamen Termine nicht mehr wünscht oder es für den Anderen nicht mehr passt, nicht anwaltlich vertreten zu sein, darf selbstverständlich jeder jederzeit aus der Verhandlung aussteigen bzw. sich der Andere einen eigenen Anwalt suchen.

D.h. jedoch nicht, dass damit eine einvernehmliche Scheidung bereits gescheitert ist. Es heißt nur, dass zukünftig mit zwei Anwälten verhandelt wird, die zunächst einmal gemeinsam mit Ihnen nach tragfähigen Lösungen suchen. Dies sollte jedenfalls immer das Ziel sein.

Sprechen Sie deshalb Ihren Anwalt auch immer darauf an, außergerichtliche Lösungen für Sie zu verhandeln.

6. Worüber muss man sich einig sein?

  • Ehegattenunterhalt:

Es muss Einigkeit bestehen, ob und wenn ja in welcher Höhe Ehegattenunterhalt, d.h Unterhalt nach der Scheidung bezahlt werden soll. Die Eheleute können hierauf aber auch verzichten.

  • Kinder:

Es muss Einigkeit bestehen, ob das gemeinsame Sorgerecht beibehalten werden soll, bei wem das/die Kind/er leben sollen; wie der Umgang ausgeübt werden soll und wie viel Kindesunterhalt bezahlt wird.

  • Ehewohnung/Hausrat:

Es muss Einigkeit bestehen, wer nach der Scheidung in der Ehewohnung bleibt und wie der Hausrat aufgeteilt wird.

7. Wie kann man die Scheidungsdauer abkürzen?

Zum Beispiel, indem man keinen Versorgungsausgleich durchführt. Wie kann das gelingen?

a) Beide Ehegatten sind anwaltlich vertreten und schließen im Gerichtsverfahren den Versorgungsausgleich aus. Das Gericht muß zustimmen, was erfolgt, wenn:

  • die Ehe von kurzer Dauer war (einige Monate bis 3 Jahre) oder
  • beide Eheleute während der Ehe etwa gleich viel verdient haben oder
  • eine Ausgleichszahlung geleistet wird oder
  • der VA nicht unbillig ist.

b) Der Versorgungsausgleich wird vor der Scheidung durch eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen.

8. Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag

Sie müssen wegen der Scheidungsfolgen, wie Unterhalt, Kinder oder Zugewinn nicht vor Gericht streiten. Sie dürfen / können sich über sämtliche Scheidungsfolgen immer einigen. Das Familienrecht ist diesbezüglich ausgesprochen großzügig. Fast alles ist möglich.

Die Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung kann jederzeit vor oder nach der Trennung und auch noch im laufenden Scheidungsverfahren abgeschlossen werden.

Mit diesem Vertrag einigen sich die Eheleute außergerichtlich über alle Trennungs- und Scheidungsfolgen und zwar so, wie es der von ihnen geführten Ehe und Lebenssituation am ehesten entspricht.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regelt man oft: die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der Ehewohnung, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich oder auch der Verzicht auf Ansprüche wie Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Versorgungsausgleich. Sie können sich an dieser Stelle auch über die Kinder einigen, zB ob die Kinder zukünftig im Residenzmodell nur bei einem Elternteil oder im Wechselmodell bei  beiden Eltern leben sollen.

Wenn alles berechnet wurde und sich Forderungen beider Ehepartner gegenüberstehen, können diese miteinander verrechnet werden. Z.B. können Sie den Zugewinnausgleich des einen Partners gegen Anrechte aus der Rentenversicherung des anderen Partners aufrechnen. Sie können den Erlös aus der Übertragung des hälftigen Miteigentums einer gemeinsamen Immobilie gegen Unterhaltsansprüche aufrechnen u.v.m. Solche Lösungen sind nur außergerichtlich im Wege der Einigung erzielbar.