Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Fachanwalt Familienrecht – Hilfe bei Vertragsgestaltung und Trennung

Auch bei Nichtehelicher Lebensgemeinschaft gibt es Regelungsbedarf

2015 gab es in Deutschland lt. Statistischem Bundesamt 2,8 Millionen Paare ohne Trauschein: Destatis Pressemitteilung Nr. 263 vom 28.07.2016Aus meiner Anwaltpraxis weiß ich, daß hiervon die wenigsten vertraglich abgesichert sind, obwohl sie nicht dem Schutz der Ehe unterliegen. Denn: Wird in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geschlossen, so sind die Partner im Falle einer Trenung relativ rechtlos. Dies führt manchmal zu einem Ungleichgewicht, was vielleicht so nicht gewollt war und von dann zT Kinder betroffen sind. Hier lohnt sich in jedem Fall der Gang zum Anwalt – auch vorsorgend.

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7 Kurze zu: Nichtehelicher Lebensgemeinschaft

1. Vermögenslage

Die Vermögen der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleiben getrennt. Jeder Partner kann frei über sein Vermögen verfügen und jederzeit Verträge mit Dritten abschließen. Dies bleibt während des gesamten Zusammenlebens so. D.h. jeder Partner kann nach der Trennung sein Vermögen behalten und mitnehmen.

Davon unabhängig können die Partner während der Beziehung auch gemeinsames Vermögen erwerben und gemeinsame Anschaffungen tätigen, so z.B. gemeinsam eine Immobilie erwerben und Miteigentum begründen. Dieses gemeinsame Eigentum muss dann im Fall der Trennung auseinandergesetzt werden. Hat man sich über die Auseinandersetzung im Fall der Trennung nicht im Vorfeld verständigt, dann kann es zu unangenehmen Erwachen kommen, wenn z.B. ein Partner nicht ausziehen will, denn es gibt bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Wohnungszuweisung wie bei der Ehe; oder wenn der andere Partner die Immobilie nicht (mit-)verkaufen will und deswegen die Teilungsversteigerung erfolgen muß.

PraxistippVertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft

2. Unterhaltspflichten

Gegenseitige (gesetzliche) Unterhaltspflichten der Partner bestehen – mit Ausnahme des § 1615 l BGB (Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes) – grundsätzlich nicht. Unabhängig davon können Unterhaltspflichten der Partner jedoch jederzeit durch Vertrag begründet werden.

3. Sorgerecht

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht nach § 1626 a III BGB auch heute noch die elterliche Sorge der Mutter zu, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wird. Allerdings kann seit 2013 der Vater die gemeinsame Sorge nun vereinfacht gem. § 1626 a II BGB einklagen. Selbstverständlich kann aber auch einvernehmlich über das Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden, §§ 1626 a I Nr. 1, 1626 d BGB. Dies ist für die Eltern kostenlos.

4. Umgangsrecht

Beide Elternteile sowie das Kind haben das Recht zum Umgang mit dem Kind und umgekehrt; § 1626 III BGB. Dabei ist von grundsätzlicher Bedeutung, daß auch dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elterteilen zusteht, § 1684 BGB. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Kind ehelich oder „unehelich“ ist. Denn das Umgangsrecht gilt für alle Kinder und Eltern gleichermaßen.

5. Wohnung

Leben die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam in einer Wohnung, stellt sich nach der Trennung die Frage nach der Fortführung oder Auflösung des Mietverhätnisses

  • Haben beide den Mietvertrag abgeschlossen, kann dieser auch nur von beiden gekündigt werden. Ggf. erklärt sich der Vermieter mit der Fortführung des Mietverhältnisses durch nur einen der Partner einverstanden.
  • Können sich die Partner nicht einigen und verläßt einer der Partner einfach die Wohnung, so haftet er auch nach dem Auszug weiter.
  • Will keiner ausziehen oder verweigert einer die Kündigung, muss notfalls auf Abgabe zur Zustimmung der Kündigung geklagt werden. Die Kündigung gilt dann mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben, § 894 ZPO.
  • Ist nur einer der beiden Mieter der Wohnung, so hat der andere im Falle der Trennung kein eigenständiges Besitzrecht mehr – er muss ausziehen. Dabei reicht es, wenn der, der Mieter ist, den Auszug des Partners verlangt.
  • Stirbt der Lebensgefährte, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so hat der andere Teil einen Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnisses, § 563 II S. 4 BGB.

6. Eigentumsverhältnisse und Auseinandersetzung bei Trennung

Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, bleiben hiervon die jeweiligen Eigentumsverhältnisse unberührt. Dies gilt auch für die während des Zusammenlebens gemeinsam genutzten Gegenstände, wie Hausrat. Diese bleiben im Alleineigentum desjenigen, dem sie von Anfang an gehörten.

Besteht Miteigentum, so ist dieses nach den Vorschriften über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen:

  • vorrangig durch Teilung in Natura, § 752 BGB.
  • wenn Teilung in Natura nicht möglich, muss das Miteigentum versteigert und der Versteigerungserlös geteilt werden (Duldung des Verkaufes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Herausgabe an den Gerichtsvollzieher und Einwilligung in die Aufteilung des Erlöses zu verklagen)

7. Ausgleichsansprüche bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sofern nichts anderes geregelt ist – grundsätzlich nicht ausgeglichen. Es findet auch kein Zugewinnausgleich statt, denn den gibt es nur, wenn die Partnre verheiratet waren. Die Beiträge, die der eine Partner in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen geleistet hat, verbleiben auch nach Trennung beim Empfänger.

Ausnahme: Wenn die Zuwendungen (weit) über das gewöhnliche Maß hinaus geht, kann diese nach §§ 812 BGB ff. oder über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurück gefordert bzw. ausgeglichen werden; BGH v. 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05. Ein Ausgleich kommt nur wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Lebensverhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Klassischer Beispielfall: Bau eines Einfamilienhauses mit dem Geld des einen auf dem Grundstück des anderen.