FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Scheidung

Ab wann ist man getrennt? Wer muss ausziehen?

Es gilt die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. Die Eheleute leben getrennt, wenn einer aus der Ehewohnung ausgezogen ist oder innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen wurden. Voraussetzung: kein gemeinsames Wirtschaften mehr, wie waschen, kochen etc.

Keiner darf während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden. Dies bedarf eines dringenden Grundes.

Erfolgt die räumliche Trennung sofort, sollte zeitnah eine vernünftige Regelung nach den konkreten Bedürfnissen der Partner und Kinder über den Hausrat erfolgen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe vermutet.

Wer bekommt die Kinder? Darf der andere die Kinder sehen?

Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich.

Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.

Beachten Sie, daß die intakte Familie und die elterliche Bindung zusammen eine der tragenden Säulen der kindlichen Entwicklung darstellen. Die Trennung der Eltern erschüttert diese Grundfesten und das Vertrauen Ihrer Kinder. Gehen Sie daher sorgsam und verantwortungsvoll mit Ihren Kindern um!

Beratungsstellen in Leipzig

Anbei noch eine sehr gutes Hinweisblatt der Stadt Leipzig zum Thema: „Wie Eltern ihren Kindern bei Trennung und Scheidung helfen….

Meine Rechte als Vater

Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf (afrikan. Sprichwort)

Diese alte Weisheit besitzt nicht nur in Afrika Bedeutung und Wichtigkeit, sondern insbesondere und ganz konkret in unserer heutigen Zeit und unserem heutigen Lebensmodell, nach dem:

  • sich die Hälfte aller verheirateten Paare scheiden lassen (ca. 200.000 von 400.00)
  • die Trennungsrate bei Nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine Dunkelziffer ist
  • in Städten die Zahl der Single- und Alleinerziehendenhaushalte rasant wächst
  • 58% aller Kinder im Osten, 23% aller Kinder im Westen Deutschlands nichtehelich geboren werden.

Hinzu tritt in der heutigen Gesellschaft der Umstand, daß auch die Mütter sowohl in der Beziehung, insbesondere aber nach der Trennung vom Gesetzgeber wie auch der Rechtsprechung zur Eigenverantwortung herangezogen werden, d.h. beruflich erheblich eingebunden sind. Das alte Familienmodell verfällt. Ein neues ist noch nicht gefunden.

Gerade an diesem Punkt positionieren sich die heutigen Väter, die nicht nur im Beruf, nicht nur bei der finanziellen Versorgung ihrer Kinder Verantwortung übernehmen wollen (und müssen). Die heutigen Väter wollen – zu Recht – auch die Erziehung der Kinder mitgestalten. Dies kommt in jedem Fall dem Kind zugute, denn dieses benötigt für sein Wohlergehen, für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung mehr als nur einen Erziehungspart. Es braucht mindestens Vater und Mutter, bestenfalls ein Dorf.

Väter

  • denen das Wohl ihrer Kinder am Herzen liegt,
  • die ihre Rolle als Vater ernst nehmen,
  • die sich der enormen Bedeutung der Rolle des Vaters für die Entwicklung des Kindes bewusst sind und diese übernehmen wollen

genießen höchsten Respekt.

Die Erfahrung zeigt, daß Väterrechte in der Rechtspraxis immer noch sehr „stiefmütterlich“ behandelt werden und überkommene Anschauungen immer noch überwiegen. Oftmals scheitert ein umfassendes Umgangsrecht zwischen Vater und Kind leider auch allzu häufig am Widerstand der ehemaligen Partnerin und Mutter.

Mehr Rechte für Väter – BVerfG stärkt Väterrechte – News

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit klarer Ansage die Rechte nichtehelicher Väter gestärkt und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Mit Entscheidung vom BVerfG, Beschluß v. 21.7.2010 – Az. 1 BvR 420/09 erklärt das BVerfG die § 1626 a Ab.s 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB für verfassungswidrig und nicht mit Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang. Danach verletzt es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorge für sein Kind ausgeschlossen ist und auch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob ein Wechsel der Sorge dem Kindeswohl enstpricht. Dies hat der Gesetzgeber zu ändern. Bis dahin können auch bereits jetzt Anträge zur Änderung der elterlichen Sorge durch Väter nichtehelicher Kinder gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Mein Anliegen als Anwältin

Deshalb ist es mir ein besonderes Anliegen im wohlverstandenen Interesse der Kinder nichts unversucht zu lassen, auf einen Konsens der Eltern hinzuwirken; zum Wohle des Kindes Sorge und Umgang zu regeln, dem umgangsberechtigten Elternteil alle Möglichkeiten zu verschaffen und notfalls diese Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Weitere nützliche Informationen und Hilfe finden Sie bei:

Väter helfen Vätern e. V.
Väteraufbruch für Kinder e. V.
Spiegel-Artikel zur Pubertät: „Jungen brauchen die Konfrontation“
Spiegel Artikel zu alleinerzogenen Jungen: „Papa wo bist Du?“

Muss ich Unterhalt zahlen?

Kindesunterhalt

Für die gemeinsamen minderjährigen und die gleichgestellten, in Schulausbildung befindlichen, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist immer zu sorgen. Diese genießen, nach der Unterhaltsreform 2008 noch verschärft, absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, also demjenigen, bei dem das Kind nicht lebt.

Die wichtigste Hilfe bei der Bestimmung des Unterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle, die für das gesamte Bundesgebiet gilt.

Daneben gelten eigene Leitlinien der einzelnen Bundesländer; für Sachsen gelten die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden 01.01.2010 und Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden 01.04.2010.

Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt

Während der Dauer der Trennung folgt die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich dem Halbteilungsprinzip unter Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse. Der einkommensstärkere Ehegatte hat danach Trennungsunterhalt an den einkommensschwächeren zu bezahlen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip. Unterhalt also nur, wenn es hierfür einen besonderen Grund gibt (z. B. Kindesbetreuung, Alter, Krankheit) und soweit man durch diesen Grund an der Erwirtschaftung eigenen Einkommens gehindert ist. Durch die Unterhaltsreform 2008 wurde die Selbstverantwortung noch verschärft und durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter konkretisiert. Danach gilt grundsätzlich die Arbeitspflicht des betreuenden Elternteiles ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Nachuzlesen auch unter

Was geschieht mit unserem "Vermögen" ?

Das häufigste Missverständnis ist der Glaube der Eheleute, alles gehöre allen gemeinsam. Dem ist nicht so.

Zugewinngemeinschaft

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner Inhaber seines eigenen Vermögens. Es gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Selbstverständlich können die Ehepartner daneben auch gemeinsames Vermögen erworben haben, wie z. B. das gemeinsam angeschaffte Eigenheim, gemeinsame Geldanlagen, Konten etc.

Am Ende der Beziehung werden die während der Ehe beiderseits erzielten Vermögenszuwächse miteinander verglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zuwachs gleicht danach die Differenz an den anderen aus (= Zugewinnausgleich).

Hafte ich für die Schulden des anderen?

Nein; es sei den es denn, hierüber gibt es besondere vertragliche Regelungen, wie z. B. gemeinsamer Darlehensvertrag, übernommene Bürgschaft, Gemeinschaftskonten etc.

Was passiert steuerlich?

Nach einer Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse muss man also immer ab dem 1. Januar haben, der auf die Trennung folgt.

Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man immer für ein volles Kalenderjahr. Mitten im Jahr kann im Zusammenhang mit der Trennung die Steuerklasse gewechselt werden. Die neue Streuerklasse gilt dann aber immer rückwirkend seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres.

Was geschiet mit dem Haus / der Eigentumswohnung?

Gehört die bisher bewohnte Wohnung beiden Partnern gemeinsam, so stellt sich nicht nur die Frage, wer dort weiter wohnen bleiben soll, sondern auch, wer z. B. die Darlehensraten bezahlen wird, ob man das Haus überhaupt gemeinsam halten will und kann, ob ein Verkauf günstiger ist oder evtl. sogar die einzige Alternative darstellt. Auch diesbezüglich sollte man sich frühzeitig Gedanken machen und ggf. Regelungen treffen, da dies auch weitreichende unterhaltsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen kann. Durch Unklarheiten in diesem Punkt wird immer wieder beträchtliches Vermögen verschwendet.

Bin ich für das Alter abgesichert?

Auch hier kommt die ehe- bzw. partnerschaftliche Solidargemeinschaft zum Tragen. Die während der Ehe erworbenen Rentenanwaltschaften werden von beiden Partnern gegenüber dem jeweils anderen Partner ausgeglichen.

Lohnt sich der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Ja; solange man sich nicht bereits im Vorfeld zu 100% einig ist oder bereits ein Ehevertrag besteht und größere gemeinsame Vermögenswerte vorhanden sind, die nicht real geteilt werden können (wie z. B. ein gemeinsames Eigenheim), gemeinsame Schulden übernommen wurden und/oder gegebenenfalls noch ein Zugewinnausgleich ansteht, verbrauchen streitige Auseinandersetzungen vor Gericht in der Regel einen wertvollen Vermögensteil, der Ihnen danach nicht mehr zur Verfügung steht. In diesen Fällen lohnen sich eine gütliche Einigung und der Abschluss einer entsprechenden Scheidungsfolgenvereinbarung immer. Danach kann umso preiswerter und zügiger geschieden werden.

Wie verläuft die Scheidung?

Das förmliche Verfahren zur Scheidung wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen.

Zusammen mit dem Antrag, aber auch später, können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Rentenausgleich durchgeführt.

Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Verhandlung statt.

Bei guter Vorbereitung und Einigung über alle wesentlichen Modalitäten können Sie bereits in diesem ersten und einzigen Termin geschieden werden.

Was kostet mich das alles?

Grundsätzlich gilt: die einvernehmliche Scheidung, bei der im Vorfeld alle wesentlichen Fragen geklärt sein müssen, ist immer die preiswerteste. Die einvernehmliche Scheidung ist auch die einzige, die mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt werden kann. Aber Achtung: der Rechtsanwalt kann stets nur eine Partei vertreten. Der andere Ehegatte tritt also ohne Rechtsanwalt auf und kann daher nur der Scheidung zustimmen. Es können also keine Vereinbarungen, z.B. zum Versorgungsausgleich, getroffen werden. Eine Aufklärung über mögliche Konsequenzen der Scheidung findet für den anderen Partner nicht statt. Man sollte sich also immer gut überlegen, ob man nicht doch mit einem Rechtsanwalt für jeden und damit letztlich mit einem besseren Gefühl für beide nach Hause gehen sollte.

Die Kosten richten sich ohne besondere Vereinbarung nach dem Geschäftswert. Im Scheidungsverfahren zählen grundsätzlich das aktuelle Vierteljahres-Nettoeinkommen der Familie als Geschäftswert für die Scheidung und der Geschäftswert für den Versorgungsausgleich. Gegebenenfalls treten weitere Geschäftswerte hinzu, sofern Scheidungsfolgeverfahren, wie z. B. Umgang, Sorgerecht, geführt werden. Auf Grundlage des/r danach zu ermittelnden Wertes/e errechnen sich dann Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

Bei geringem Einkommen kann für Ehescheidungs- und Folgeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.