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Vertragsrecht

BGH zum Schallschutz

von 16. Juli 2010Februar 19th, 2019Keine Kommentare

Der Mieter muß sich mit dem Schallschutz begnügen, der den DIN-Vorschriften entspricht, die z. Zt. der Errichtung des Gebäudes gegolten haben, sofern keine (anderweitige) vertragliche Vereinbarung zur Beschaffenheit de Wohnung getroffen wurde.

Entscheidung noch nicht im Volltext vorliegend; Pressemitteilung zu lesen unter: Pressemitteilung zu BGH v. 07.07.2010, Az. VIII ZR 85/09