Der Mieter muß sich mit dem Schallschutz begnügen, der den DIN-Vorschriften entspricht, die z. Zt. der Errichtung des Gebäudes gegolten haben, sofern keine (anderweitige) vertragliche Vereinbarung zur Beschaffenheit de Wohnung getroffen wurde.
Entscheidung noch nicht im Volltext vorliegend; Pressemitteilung zu lesen unter: Pressemitteilung zu BGH v. 07.07.2010, Az. VIII ZR 85/09