Der BGH hat sog. „Typengutachten” als Begründungsmittel für Mieterhöhungen dem Grunde nach anerkannt. Ein „Typengutachten” bezieht sich nicht unmittelbar auf die konkrete Wohnung, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen.
Entscheidung im Volltext zu lesen unter: BGH v. 19.05.2010, VIII ZR 122/09 (PDF)