Getrennt im selben Haus bzw. in gemeinsamer Ehewohnung möglich
Angesichts steigender Mietpreise und kaum noch verfügbarer Wohnungen wird das Thema der Trennung durch Auszug oder innerhalt der gemeinsamen Wohnung immer brisanter. Und die Frage, wie die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung zu vollziehen ist, entscheidend.
Nun hat das OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2024, Az. 1 UF 160/23 dazu entschieden, sachdienlich und der praktischen Notwendigkeiten entsprechend.
Ehepaare, die ihren Kindern zuliebe trotz Trennung weiterhin im selben Haus leben, Einkäufe füreinander erledigen und freundschaftlich miteinander umgehen, können gleichwohl als getrennt im Sinne des Gesetzes gelten. Es sei keine “vollkommene Trennung”, sondern lediglich ein “der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung” erforderlich.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann eine “Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller” des gemeinsamen Hauses genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe aber nicht mehr bestanden. Dies stellte das Gericht fest und das reichte für die Trennung innerhalb der Ehewohnung aus.
Das OLG erläuterte dazu, für die Annahme der Trennung sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Das gemeinsame Wohnen oder ein “freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander” hindere die Annahme einer Trennung nicht. Dies gelte besonders, dann wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab.
Das ist nicht nur eine sehr pragmatische Entscheidung. Sondern das Gericht hat – zu recht – auch die Bedürfnisse der Kinder, die sehr oft sehr unter der Trennung leiden, hervorgehoben und so eine “freundliche” Trennung für eine friedliche einvernehmliche Scheidung ermöglicht.
Vereinzelte Erledigungen für den anderen und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stünden der Annahme einer Trennung deswegen nicht entgegen. Dies sei im Gesamtbild unwesentlich und hätte “in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens … aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind”.
Nachzulesen und Download unter: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2024, Az. 1 UF 160/23
Praxistipp: Auch bzw. vor allem bei Trennung innerhalb der Ehewohnung – immer Trennungsdatum beweissicher machen!! ZB durch ein Schreiben , eine Email an den Ehegatten oder Zeugen o.a.