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Vertragsrecht

BGH ändert Rechtsprechung zu Schadensersatz wegen Baumangel (USt.)

von 24. August 2010Februar 19th, 2019Keine Kommentare

Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten kann nicht mehr als Schadensersatz verlangt werden, wenn Mangel nicht auch tatsächlich behoben wird bzw. ein vor der Mängelbeseitgung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

Damit gibt der BGH seine vormalige Rechtsprechung auf, nach der der Besteller den Schadensersatz entweder auf den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder nach den Kosten, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind, berechnen konnte. Nach der bisherigen Rechtsprechung gehörten zu den erforderlichen Kosten auch die von einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer.

Nunmehr sieht der BGH hierin eine Überkompensation des Bestellung, d.h. eine Überzahlung auf Schäden, die dem Besteller z.T. gar nicht entstanden sind, weil er z.B. nicht reparieren läßt und deshalb keine Umsatzsteuer zu zahlen hat. Der Besteller kann daher nunmehr den Ersatz der Umsatzsteuer nur noch fordern, wenn ihm diese auch tatsächlich enstanden ist; in der Regel also erst, wenn er den Mangel auch tatsächlich beseitigen läßt.

Leitsatz des BGH:

Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

Entscheidung im Volltext zu lesen unter: BGH v. 22.7.2010, Az. VII ZR 176/09