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Allgemein

OLG Rostock bestätigt „fliegenden Gerichtsstand“ – Internetrecht

von 20. August 2010August 19th, 2016Keine Kommentare

Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist für Verstöße nach dem UWG das Gericht zuständig, an dessen Ort die Handlung begangen ist. Dabei genügt es, daß an dem betreffenden Ort eines von mehrern Tatbestandsmerkmalen veriwrklicht wird. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist danach (auch) jeder Ort, an dem an dem die verbreitete Information dirtten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.

Das heißt: bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in ganz Deutschland gegeben, sofern sich die Webseite überall in Deutschland aufrufen läßt. Der Kläger muß daher nicht ein bestimmtes Gericht anrufen, sondern hat die freie Wahl, seine Klage auch dort einzureichen, wo ihm die Rechtsprechung günstig erscheint.

Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss v. 20.7.2009 – 2 W 41/09