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Allgemein

Achtung bei Dachlawinen!

von 2. Januar 2011Februar 4th, 2017Keine Kommentare

An Häusern mit Dachneigung über 35° sind ggf. Schneefanggitter abzubringen bzw. Warnschilder aufzustellen oder gefährdete Bereiche zeitweise oder ganz zu sperren.

Schadensersatz ja oder nein?

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB kann bestehen, wenn Dachlawinen vom Dach abgehen und der Eigentümer trotz ungünstiger Dachneigung und Wetterlage nicht genügend vorgesorgt hat. Dann kommt ggf. eine Verletzung von Schutzpflichten in Betracht, sofern parkende Autos beschädigt oder Personen verletzt werden.

Als Schutzmaßnahmen werden Schneefanggitter sowie Warnhinweise bzw. Absperrungen diskutiert.

Kfz-Halter oder Fußgänger haben jedoch ebenfalls Pflichten – sie sind gehalten, etwaige von dem Dach ausgehende Gefahren zu beobachten und ihr Fahrzeug ggf. anderweitig zu parken. Eine Mithaftung/Mitverschulden wird oftmals angenommen, wenn das Fahrzeug unbedacht geparkt wird.

LG Ulm, Urteil vom 31.5.2006 – 1 S 16/06