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Familienrecht

Unterhalt volljähriges Kind – Wer muß was beweisen?

von 26. Februar 2019Keine Kommentare

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes ändert sich für das Kind auch im Unterhaltsrecht sehr viel: es ist nun für sich selbst verantwortlich und kann bzw. muß von beiden Eltern Unterhalt verlangen. Es geht nicht mehr um den Kindesunterhalt, sondern um den sog. Volljährigenunterhalt. Die Rechtsprechung dazu ist kompliziert.

Verlangt das volljährige Kind Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es  das Einkommen beider Elternteile vorzutragen und zu beweisen. Aus dem Einkommen beider Eltern muß es dann die jeweiligen Haftungsanteile ermitteln; § BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies gilt sowohl dann wenn es noch keinen Unterhaltstitel gibt als auch dann, wenn noch ein alter Titel aus Zeiten der Minderjährigkeit vorliegt.

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15