In einer, wie ich finde, sehr gerechten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht gestern über die #Stiefkindadoptionentschieden; Beschluss vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, und damit eine weitere #Benachteiligung #nichtehelicher Lebensgemeinschaften beendet.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten, hieraus etwas vernünftiges zu machen. Die Segel sind gesetzt: das BVerfG sieht eine Benachteilung nichtehelicher Familien, wenn nur wegen dem Argument, man sei nicht verheiratet, die #Adoption eines #Kindes ausgeschlossen wird. Dies sei nicht zu rechtfertigen und diene weder dem #Kind noch der #Familie. Auch könne das Kind nichts dazu, wenn seine „Eltern“ nicht verheiratet wären. Es sei auch nicht so, daß ein Kind nur in einer ehelichen Familie gut aufwachse. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei lange in der Gesellschaft angekommen und akzeptiert.
Um dies zu bewirken brauchte es 3 Instanzen und das BVerfG, daß jetzt den Gesetzgeber verpflichtet und ihm eine Frist bis 31.03.2020 gesetzt hat, eine Neuregelung für die #§§ 1754 Abs. 1 und 2, 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB zu treffen.
#Stiefkindadoption #nichteheliche Lebensgemeinschaft #Kinder #Familie