BGH Aktuell zum Ehegattenunterhalt: Berechnung nach Quote oder Bedarf?
Der BGH hat nochmals klar gesstellt, daß Familieneinkommen bis 11.000€ pro Monat zum Verbrauch bestimmt und damit ganz normaler Lebensbedarf ist. Diese Frage spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, d.h. des nach der Scheidung zu bezahlenden Unterhalts.
Frage: Darf der Unterhalt als sog. Quotenunterhalt berechnet werden oder muß er als mit sog. Bedarfsberechnung berechnet werden. Diese Frage ist nun endgültig entschieden.
Der Unterhalt darf mit der sog. Quotenberechnung berechnet werden, wenn das bereinigte Familieneinkommen 11.000 € monatlich nicht übersteigt.
Die Quotenberechnung ist zulässig bis zu einem “Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags” . Das sind 5.500 € x 2 = 11.000 €. Der BGH geht davon aus, daß ein Familieneinkommen von 11.000 € vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist.
Als Familieneinkommen gilt das Einkommen, das für Konsumzwecke beidrn Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen zu bereinigen.
Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird.