Aktuell zur Urlaubszeit hat der BGH eine neue Entscheidung zum Sorgerecht veröffentlicht über die Herausgabe des Kinderreisepasses .
Bisher war höchst umstritten, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit aus dem Sorgerecht handelt, ob es eine sonstige Familiensache ist oder ob überhaupt kein Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses besteht. Es ist kaum vorstellbar, daß Gerichte bisher entscheiden konnten, daß zB der Elternteil, der mit dem Kind während seiner Umgangs- und Ferienzeit in den Urlaub fahren oder fliegen möchte, den Kinderreisepass nicht herausverlangen kann. D.h. es war bisher möglich, daß der lange geplante Urlaub und Umgang mit dem Kind hieran scheiterte.
Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt. Mit brandaktueller Entscheidung urteilt der BGH, daß es sich hierbei um eine Angelegenheit des Sorgerechts handelt und das der Reisepass selbsverständlich herauszugeben ist, wenn dieser vom anderen Elternteil für den Urlaub mit dem Kind benötigt wird. Auch wegen der Pflicht zum gegenseitigen Wohlverhalten seien die Eltern verpflichtet, alles zu tun oder zu unterlassen, was dem Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil schaden könnte. Hierzu gehört auch, die zum Umgang oder Urlaub notwendigen Sachen, Unterlagen oder Urkunden, wie Krankenversicherungskarte oder Kinderreisepass nicht herauszugeben und so ggf den Umgang oder Urlaub zu verhindern.
Dazu die Leitsätze:
1. Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen
Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.
2. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
D.h. der BGH schränkt das Recht insweit ein, als der Pass zB nicht zu jedem Umgang verlangt werden darf, sondern dann, wenn man ihn benötigt, zB für eine Auslandsreise. Das ist mE sehr vernünftig, da es anderfalls hierüber sonst an jedem Wochenende Streit hierüber geben könnte. Das ist nicht gewollt. Insofern also eine Entscheidung mit viel Pragmatismus und gesundem Menschenverstand
Mehr dazu unter: BGH vom 23.03.2019 – XII ZB 345/18