Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung verursachen immer wieder viel Ärger. Der BGH hat dazu am 01.02.2012-VIII ZR 156/11 brandheiß entschieden und zum Thema Heizkosten geklärt: die Heizkosten sind nach Ablußprinzip sondern nach tatsächlichem Verbrauch an Brennstoffen abzurechnen. So steht es im Gesetz, § 7 Abs. 2 HeizkostenVO. Alles andere ist unwirksam. Vermutlich sind nach dieser Entscheidung 50% aller HK-Abrechnungen unwirksam.
Der Mieter ist also angehalten, Einsichtnahme in die Abrechnugnsunterlagen zu nehmen und zu prüfen, wie der Vermieter die Heizkosten ermittelt!