Skip to main content
Allgemein

Haftung für Schaden von Dachlawine bei Tauwetter

von 24. Januar 2011August 19th, 2016Keine Kommentare

Der Hauseigentümer kann wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verurteilt werden, wenn er bei besonders gefährlicher Wetterlage (wie z.B. plötzlich eintretendes Tauwetter) ortsübliche Maßnahmen zur Verhinderung des Abganges von Schneelawinen und Eisstücken unterläßt. Dies gilt auch dann, wenn Schneefanggitter bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben oder nicht ortsüblich sind. Zu den ortsüblichen Maßnahmen zählen in der Regel: Abschlagen von Schnee und Eis, Räumen des Daches, Aufstellen von Warntafeln bzw. Anbringen von Warnhinweisen, Absperren der betroffenen Stellen.

Aktuelle Entscheidung dazu OLG Jena vom 18.06.2008 – Az. 2 U 202/08