Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel dar, der zum Rücktritt berechtigt; §§ 323 V S. 2, 434, 437 BGB. Hier: Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette.
Entscheidung im Volltext unter: BGH v. 17.02.2010, VIII ZR 70/07 (PDF)