Der Unfallverursacher hat grundsätzlich an der Unfallstelle zu warten, bis seine Personalien aufgenommen sind. Anderweitiges Verhalten ist als Unfallflucht strafbar und kostet den Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen § 28 II VVG; Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2010, Az.: 20 S 7/10