Der Unfallverursacher hat grundsätzlich an der Unfallstelle zu warten, bis seine Personalien aufgenommen sind. Anderweitiges Verhalten ist als Unfallflucht strafbar und kostet den Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen § 28 II VVG; Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2010, Az.: 20 S 7/10
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LG Düsseldorf: Unfallflucht kostet Versicherungsschutz
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