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Scheidung

Bei Scheidung sind Hunde „Sachen“

von 9. Juni 2019Juni 16th, 2019Keine Kommentare

Bei Scheidung sind Hunde „Sachen“

Auch Hunde können von einer Scheidung „betroffen“ sein. Allerdings gibt es auch nach der neuen Rechtsprechung keine Änderung in der Zuordnung von Hunden zu Sachen. Nach dt. Recht sind Tiere „Sachen“, so auch Hunde. Da während der Ehe gemeinsam genutzte Sachen Hausrat sind, sind Hunde im Scheidungsverfahren Hausrat. Hausrat kann nur „geteilt“ oder jemandem „zugewiesen“ werden. D.h. der Hund kann bei Trennung und Scheidung nur einem zugewiesen werden. Es gibt für den Hund weder ein „Wechselmodell“ noch einen „Umgang“.  Einer bekommt den Hund – der andere geht leer aus; so auch wiederholt die neuesten Rechtsprechung des OLG Stuttgart vom 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19.

Übersetzt heißt das: Hunde werden wie Hausrat behandelt und sind damit grundsätzlich in Natura zu teilen. Ist das nicht möglich und/oder können sich die Ehepartner nicht einigen, muß der Hund einem Ehepartner als Hausrat zugewiesen werden. Da es für „Hausrat“ kein Umgangsrecht gibt, kann bzw. darf also der andere Ehepartner den Hund nicht wieder sehen oder ihn auch nur mal ausführen.

Wer es genau wissen will: Hunde sind #Tiere und auf solche ist gemäß § 90a S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden seien. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB. Den – gemeinsamen – Hund bekommt danach derjenige, der auf ihn mehr angewiesen ist. Gehörte der Hund zuvor bereits einem Ehegatten alleine, so bekommt dieser ihn automatisch. Ein Recht auf Umgang mit dem Hund gibt es in Deutschland weiterhin gar nicht.

OLG Stuttgart vom 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19.

der Link dazu: http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/OLG+Stuttgart+zur+Zuweisung+eines+Hundes+nach+der+Scheidung/?LISTPAGE=1178276