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Rechtsanwältin Lesser – Ihr Experte für Unterhalt

Kindesunterhalt | Ehegattenunterhalt | Trennungsunterhalt | Elternunterhalt

Unterhalt ist immer existenziell. Unterhaltsberechnungen sind oft diffiziel. Um so wichtiger ist die rechtzeitige Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht zum Thema Unterhalt.

Gut zu wissenUnterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Ein frühzeitiger Termin lohnt sich daher. Rufen Sie jetzt an – 0341-22541034!

Erstberatung Unterhalt

Wann wird Unterhalt zum Thema?

  • wenn einer kein ausreichendes eigenes Einkommen bezieht,
  • wenn einer Kinder betreut,
  • wenn dies vereinbart wurde,
  • wenn sich einer wegen Krankheit nicht selbst unterhalten kann.

Die 3 wichtigen Unterhaltstatbestände

Trennungsunterhalt

Eines sollte man wissen: Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, er kann also auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Allerdings muß man den anderen zur Zahlung von Trennungsunterhalt auffordern, diesen ggf. auch einklagen. Trennungsunterhalt muß nicht freiwillig gezahlt werden.

Entscheidend bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes sind die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung. Der Unterhalt selbst wird dann nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz ermittelt…..

Der Unterhaltsberechtige kann Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten verlangen.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Auf diesen kann jedoch verzichtet werden.

Für den Ehegattenunterhalt gelten 7 Unterhaltstatbestände von §§ 1570 – 1576 BGB. Trefffen die Tatbestände in der genannten Reihenfolge nicht zu, gibt es keinen Unterhalt!

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist „der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte ihren Kindern gegenüber zu leisten haben“; §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich gegenüber allen minderjährigen und volljährigen Kindern, soweit sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, d.h. rgelmäßig bis zum Abschluß einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung.
Berechnung des Kindesunterhalts

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

Unterhalt minderjähriges Kind

  • Alter des Kindes
  • Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elterteils
  • Anzahl der Personen, für die Unterhalt gezahlt werden muss
  • Leistungsfähigkeit des barunterhaltsplichtigen Elternteils

Je nach Alter des Kindes wird die Unterhaltshöhe gestaffelt – Düsseldorfer Tabelle – 01.01.2016:

  • bis zum 6. Lebensjahr monatlich 335,- €
  • vom 7.-12. Lebensjahr monatlich 384,- €
  • 13. Lebensjahr bis Vollendung 18. Lebensjahres monatlich 450,- €
  • abzüglich 1/2 Kindergeld.

Unterhalt volljähriges Kind

Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind beide Elternteile zur Zahlung des Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhalt durch Betreuung fällt weg, egal bei wem das Kind wohnt.

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes. Der Unterhalt darf um das Kindergeld gekürzt werden.

Gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB sind Eltern zur Unterhaltszahlungen verpflichtet, bis das Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Voraussetzung Volljährigenunterhalt

  • Das Kind hat noch keine Berufsausbildung abgeschlossen
  • Die Eltern sind finanziell in der Lage, Unterhalt zu leisten
  • Das Kind besitzt weder ein eigenes Einkommen noch Vermögen
  • Das Kind hat seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht selbst verschuldet
  • Das Kind hat gegenüber seinen Eltern keine grobe Verfehlung begangen, die den Verlust eines Unterhaltsanspruchs zur Folge hätte

Steuerklassenänderung

Im ersten Trennungsjahr können Sie noch die Steuerklasse, die Sie in der Ehe hatten, behalten. Sie dürfen im ersten Trennungsjahr auch noch gemeinsam veranlagen. Ab dem 2. Trennungsjahr müssen sie zwingend steuerlich einzeln (seit 01.01.2013) veranlagen§ 26 EStG.

Nutzen Sie den Steuerklassenrechner für Angestellte oder den Steuerklassenrechner für Freiberufler, um einen Einkommensvergleich Ihres Einkommens während der Ehe/1. Trennungsjahr gegenüber dem 2. Trennungsjahr zu erstellen.