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Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Rechtsanwältin Lesser – Expertenwissen Unterhalt

Kindesunterhalt | Trennungsunterhalt | Ehegattenunterhalt

Eine Ehe hält nicht immer ein Leben lang. Der gemeinsame Lebensplan kann scheitern. Gefühle lassen sich nicht immer voraus planen. Am Ende bleiben nur noch Streitigkeiten oder zumindest offene Fragen über die mit der  Trennung verbundenen Themen, wie den Verbleib der Kinder, die Vermögensauseinandersetzung und die Regelung des Unterhalts. Oftmals erweist sich das Unterhaltsrecht als die entscheidende Hürde bei der Regelung der Trennungs- oder Scheidungsfolgen.

Gut zu Wissen!  Unterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Sie müssen also Ihren Partner immer rechtzeitig zur Auskunft über sein  Einkommen auffordern oder den Unterhalt gleich beziffern. Erst diese Aufforderung sichert Ihnen den Anspruch auf Unterhalt.

Jetzt Anrufen: 0341-22541034 oder Email

Wann wird Unterhalt zum Thema?

  • wenn Kinder da sind
  • wenn (nur) einer Kinder betreut
  • wenn die Ehe  länger als 18 Jahre bestand
  • wenn die Einkommensdifferenz erheblich ist
  • wenn einer kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielt
  • wenn einer nicht Vollzeit arbeiten geht
  • wenn einer wegen Krankheit nicht arbeiten kann
  • wenn einer schon Rente bezieht

Die 3 wichtigsten Unterhalt`e

1. Trennungsunterhalt

WICHTIG! Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden! Meint jedoch, dass man nur für die Zukunft nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet kann. Aber, man muss ihn auch nicht zwingend geltend machen. Wenn sich die Eheleute also einig sind, dass sie nichts voneinander wollen, so ist das auch in Ordnung. Für die Vergangenheit kann immer auf Unterhalt verzichtet werden. Die Eheleute vereinbaren dann:

Wir sind uns darüber einig, dass bis zum heutigen Tag keine Ansprüche auf rückständigen Trennungsunterhalt bestehen. Vorsorglich erklären wir, auf etwaigen rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten und nehmen diesen Verzicht hiermit jeweils gegenseitig an.

2. Ehegattenunterhalt

WICHTIG! Ehegattenunterhalt ist immer verhandelbar, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft! D.h. im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann man auf den Ehegattenunterhalt verzichten. Wenn man sich über die Zahlung von Ehegattenunterhalt einigt, dann kann die Zahlung als monatliche Rate vereinbart werden oder als Abfindung in Form eines Einmalbetrages oder man „tauscht“ Leistungen, z.B. Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung oder einem Haus gegen Aufrechnung mit einer Unterhaltszahlung. D.h. es gibt vielfältige Möglichkeiten, durch Abschluss einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung eine Einigung über den Ehegattenunterhalt und weitere Ansprüche herbeizuführen.

3. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte ihren Kindern gegenüber zu leisten haben. Die Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber allen minderjährigen und volljährigen Kindern, soweit sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, d.h. regelmäßig bis zum Abschluss einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung.

Kompetente Hilfe bei allen Fragen zum Unterhalt

  • Trennungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt
  • Aufstockungsunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Elternunterhalt
  • Sonderberarf
  • Mehrbedarf
  • Kindergeld
  • Kindesunterhalt im Wechselmodell

Unterhalt im Wandel der Zeiten

Bis 1977 durfte der Ehemann in der BRD das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau kündigen, wenn er der Meinung war, sie vernachlässige deswegen die Hausarbeit. Die Frau hatte dagegen kein Einspruchsrecht und arbeitete ab sofort wieder unbezahlt für Küche und Kinder. In der DDR waren die Arbeitskräfte rar; also arbeiteten ab sofort die Frauen, meist in Vollzeit und die Kinder wurden in Krippen und Kindergärten betreut. 2 Systeme im Wandel der Zeiten. 70 Jahre später, seit dem 01.08.2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder zwischen einem und drei Jahren. „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“ Hier hat sich sehr viel getan auf dem Weg in eine moderne Gesellschaft, dem Wandel der Rollenbilder und der Übernahme elterlicher Verantwortung durch beide Elternteile.

Das Unterhaltsrecht hinkt hinter dieser Entwicklung noch gewaltig hinterher. Zum 01.07.1977 trat nach 10-jähriger Vorarbeit in der BRD das 1. EheRG in Kraft. Dieses stellte das Scheidungsrecht auf neue Füße; es beendete das Schuldprinzip und führte stattdessen das Zerrüttungsprinzip und damit die Möglichkeit ein , die vorher auf Lebenszeit angelegte Ehe nun jederzeit beenden zu können. Damit verbunden wurde auch das Unterhaltsrecht neu positioniert und quasi revolutioniert. Denn ab sofort galt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen sollte unter Berücksichtigung der arbeitsteiligen Lebensführung während der Ehe und der nachwirkenden Verantwortung der Ehegatten füreinander. Nach heftigen oft weltanschaulich geprägten Diskussionen wurde 1977 eine sehr abgeschwächte Neuerung verabschiedet. Denn soviel Moderne stieß im konservativ geprägten BRD auf breite gesellschaftliche Ablehnung. Die Folgen wirken bis heute nach. Denn auch das 2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungsgesetz brachte wenig Neues und noch weniger die lange erhoffte Struktur und Klarheit in das aus Einzelfallrechtsprechung unübersichtliche Unterhaltsrecht. Die Reform verfolgte zwar den Ansatz größerer nachehelicher Eigenverantwortung. Nachdem jedoch hier 2012 schon wieder nachgebessert werden musste zugunsten der langen Ehe und nachehelichen Solidarität ist die Rechtsprechung eher noch unübersichtlicher geworden. Es bleibt also weiterhin bei dem bisher nicht gelösten Diskrepanz zwischen Eigenverantwortung und nachehelicher Solidarität.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Anspruch eines Ehepartners, ein eventuelles finanzielles Ungleichgewicht für den Zeitraum ab der Trennung bis zur Scheidung auszugleichen. Denn erst mit Scheidung wird das Scheitern der Ehe gerichtlich und damit endgültig festgestellt. Ab Scheidung gilt dann zunächst gem. § 1569 S. 1 BGB: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Bis zur Scheidung gilt jedoch der nicht verzichtbare Anspruch auf Trennungsunterhalt. § 1361 BGB führt dazu recht knapp aus: Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

D.h. sofern es zwischen den Ehegatten einen erheblichen Unterschied der Einkommen gibt, dann ist dieser bis zur  Scheidung durch die Zahlung von Trennungsunterhalt auszugleichen.

Ehegattenunterhalt

Zunächst einmal geht man nach Beendigung der Ehe, d.h. mit Scheidung davon aus, dass jeder Ehegatte eigenverantwortlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat; § 1569 BGB.

Wer das nicht kann oder wem das nicht möglich ist; der Gesetzgeber sagt dazu, wer dazu außerstande ist, hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.

Der Anspruch auf Unterhalt regelt sich danach nach den in der Reihenfolge zu prüfenden Vorschriften der §§ 1570 BGB – 1579 BGB.

Beansprucht ein Ehepartner nachehelichen Unterhalt, sollte man diesen Anspruch immer zuerst außergerichtlich geltend machen und versuchen, sich mit dem Ehepartner durch eine sog. Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung (auch über) den Unterhalt zu einigen. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob der Unterhaltsanspruch Centgenau festgestellt wird. Denn wichtiger ist oftmals eine Einigung, die die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten beenden kann. Können sich die Eheleute nicht außergerichtlich einigen, dann muss der Ehegatte der, der Unterhalt beansprucht, diesen als sog. Folgesache in das Scheidungsverfahren einführen. Für dieses Verfahren benötigen Sie einen Anwalts.

Ansprüche wegen Unterhalt die nach der Scheidung in Betracht kommen können:

  • Unterhalt wegen Aufstockung ungleicher Einkommen
  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Alter
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der Ehepartner leistungsfähig ist. D.h. der Ehepartner muss nach Abzug seiner ehebedingten Abzüge und Schulden noch über soviel Einkommen verfügen, dass er sämtliche ihn betreffenden Unterhaltspflichten erfüllen kann, ohne selbst bedürftig zu werden.

Die Gründe, die zu einem Unterhaltsanspruch führen können, müssen im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen, z.B.

  • Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Kann ein Elternteil wegen der Betreuung kleiner Kinder nicht oder nicht voll arbeiten, so kann er Unterhalt beanspruchen. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
  • Unterhalt wegen Alters: Der Anspruch besteht, wenn von einem Geschiedenen wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann bzw. er keine Anstellung mehr findet.
  • Unterhalt wegen Krankheit: Auch wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Aufstockungsunterhalt: Ehegatten, die trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit nur ein niedriges Einkommen erzielen (können), das in keinem Verhältnis zu dem während der Ehe gewohnten Lebensstandard steht, sollen für einen gewissen Zeitraum vor dem sozialen Abstieg geschützt werden. Allerdings gibt es keinen Anspruch mehr auf die sog. Lebensstandgarantie der Ehe. D.h. der Anspruch ist selten und nur auf Ausnahmefälle beschränkt, da vorrangig der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt.
  • Unterhalt wegen langer Ehe: waren die Eheleute länger als 18 Jahre (lange Ehe) verheiratet, kann Unterhalt wegen langer Ehe verlangt werden. In diesem Fall ist eine Entscheidung über den Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu treffen.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist „der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte ihren Kindern gegenüber zu leisten haben“; §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich gegenüber allen minderjährigen und volljährigen Kindern, soweit sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, d.h. regelmäßig bis zum Abschluss einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung.

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

Unterhalt minderjähriges Kind

  • Alter des Kindes
  • Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils
  • Anzahl der Personen, für die Unterhalt gezahlt werden muss
  • Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils

Je nach Alter des Kindes wird die Unterhaltshöhe in 4 Altersstufen gestaffelt. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Unterhalt in mindestens 15 Einkommensgruppen gestaffelt. Der Kindesunterhalt berechnet sich dann ausgehend vom Mindestunterhalt = 100% der Düsseldorfer Tabelle. Das für das Kind bezogene Kindergeld ist danach zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen. Damit erhält im Ergebnis jeder Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zum Verbrauch für das Kind. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ergibt sich ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle wurde zuletzt zum 01.01.2023 aktualisiert.

Düsseldorfer Tabelle – 01.01.2023

Mindestunterhalt:

  • bis zum 6. Lebensjahr monatlich 312,00 €
  • vom 7.-12. Lebensjahr monatlich 377,00 €
  • 13. Lebensjahr bis Vollendung 18. Lebensjahres monatlich 463,00 €
  • ab dem 18. Lebensjahr, wenn das Kind noch zu Hause lebt 378,00 €

Unterhalt volljähriges Kind

Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind beide Elternteile zur Zahlung des Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhalt durch Betreuung fällt weg, egal bei wem das Kind wohnt.

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes. Der Unterhalt darf um das Kindergeld gekürzt werden.

Gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB sind Eltern zur Unterhaltszahlungen verpflichtet, bis das Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Voraussetzung Volljährigenunterhalt

  • Das Kind hat noch keine Berufsausbildung abgeschlossen
  • Die Eltern sind finanziell in der Lage, Unterhalt zu leisten
  • Das Kind besitzt weder ein eigenes Einkommen noch Vermögen
  • Das Kind hat seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht selbst verschuldet
  • Das Kind hat gegenüber seinen Eltern keine grobe Verfehlung begangen, die den Verlust eines Unterhaltsanspruchs zur Folge hätte

Steuerklassenänderung

Im ersten Trennungsjahr können Sie noch die Steuerklasse, die Sie in der Ehe hatten, behalten. Sie dürfen im ersten Trennungsjahr auch noch gemeinsam veranlagen. Ab dem 2. Trennungsjahr müssen sie zwingend steuerlich einzeln veranlagen (seit 01.01.2013) § 26 EStG.

Nutzen Sie den Steuerklassenrechner für Angestellte oder den Steuerklassenrechner für Freiberufler, um einen Einkommensvergleich Ihres Einkommens während der Ehe/1. Trennungsjahr gegenüber dem 2. Trennungsjahr zu erstellen.