Immobilienrecht

Der Notar beurkundet Ihr Rechtsgeschäft – der Anwaltprüft es! Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet – der Anwalt berät Sie!

Ich prüfe und bespreche mit Ihnen Ihren Grundstückskaufvertrag, bevor Sie diesen beim Notar unterschreiben. Wir klären, ob der Vertrag nur schwer verständlich oder mißverständlich ist; erstes erkläre ich Ihnen – letzteres muß geändert werden. Enthält Ihr Grundstückskaufvertrag nur Standart-Textbausteine, die nicht Ihrer Vereinbarung entsprechen? Gemeinsam klären wir, was Sie tatsächlich wollen und versuchen, dies zu verhandeln und in den Vertrag aufzunehmen. Auf Wunsch übernehme ich für Sie auch die Korrespondenz mit Gegner und Notar.

Erstberatung 220 € | Prüfung ab 500 €

Prüfung Grundstückskaufvertrag und eingehende rechtliche Beratung

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Meine Leistungen im Grundstücksrecht

  • Beratung und Vertretung im privaten Immobilienrecht | Grundstücksrecht
  • Prüfung von Grundstückskaufverträgen
  • Anfechtungvon Grundstückskaufverträgen
  • Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen
  • Prüfung Mietvertrag, Kündigung Mietverhältnis u.ä.
  • Eigenbedarfskündigung
  • Tätigkeit in allen Grundbuchangelegenheiten

Kosten Anwalt Grundstücksrecht

Die Gebühren des Anwaltes werden im Grundstücksrecht in der Regel frei vereinbart. Ein Stundensatz um die 180 € netto ist üblich. Eine Erstberatung im Grundstücksrecht kostet 220 € brutto. Für die Prüfung des Kaufvertrages vereinbare ich eine Pauschale von 0,2% des Kaufpreises zzgl Mehrwertsteuer, mindestens 500 € netto.

Die Prüfung Ihres Kaufvertrages besteht aus der Prüfung des Ihnen meist vorliegenden Entwurfes eines Notarvertrages auf Inhalt und Ihre individuelle Problemlage, Beantwortung Ihrer Fragen, eingehende Besprechung und Beratung.

Inhalt Prüfung Grundstückskaufvertrag

Folgende Problembereiche werden beim Abschluß von Grundstückskaufverträgen oft unterschätzt weshlb sie besonderer Prüfung bedürfen

  • Unklare oder ungünstige Regelungen zur Gewährleistung (Rechts- und Sachmängel)
  • Klärung versteckter Mängel
  • Vereinbarung der Übergabe der Immobilie im geräumten Zustand / Fristen hierzu
  • Fehlende Beratung über Vor- und Nachteile beim Erwerb durch mehrere Käufer
  • Fehlende oder ungünstige Fertigstellungsfristen oder Übergabetermine
  • Ungünstige Regelungen bei Übernahme von Mietverhältnissen
  • Ungewollte Übernahme von Rechten im Grundbuch
  • Risiken im Bereich der Finanzierung
  • Beratung zur Rechtslage bei Übernahme von Mietverträgen (Z.B. Eigenbedarfskündigung)
  • Rechtzeitige Klärung von Sonderwünschen bei Neubauprojekten (Schaffung einer Verhandlungsbasis) u.a.

Es ist ratsam, den Kaufvertrag vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages anwaltlich prüfen zu lassen. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie bereits im Vorfeld entscheidende Fehler vermeiden können. Ich prüfen für Sie den Vertrag unter anderem auf

  • rechtliche Fallstricke,
  • einseitige Regelungen zu Ihrem Nachteil und
  • geben Tipps, bei welchen Regelungen Sie noch einmal nachverhandeln sollen.

Im Gegensatz zum Notar ist der Anwalt der Interessenvertreter der Partei, d.h. von Ihnen. Nur so werden auch Ihre Interessen entsprechend berücksichtigt. Außerdem können Wissensvorsprünge professioneller Verkäufer so ausgeglichen werden. Wir nehme uns die Zeit, den gesamten Vertrag mit Ihnen durchzusprechen und zu erläutern. So können Sie den Notartermin mit einem guten Gefühl wahrnehmen.

Notarvertrag

Der Kaufvertrag über ein Grundstück | Eigentumswohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.

Sie sollten jedoch wissen: der Notar berät nicht; er hat nur Beurkunds- und Belehrungsfuktion.

Deshalb sollten Sie sich vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages von einer Person beraten lassen, die Ihre Interessen vertritt. Der Grundstückskaufvertrag sollte deshalb vor der Beurkundung von einem Anwalt geprüft bzw. vorbereitet werden.

Die Vormerkung

Die Eintragung der (Auflassungs-) Vormerkung im Grundbuch dient dazu, Ihren schuldrechtlichen Anspruch, zum Beispiel auf den Erwerb des Grundstücks, zu sichern. Die Vormerkung erfüllt Schutzfunktion wie folgt:

nach Eintragung der Vormerkung sind Verfügungen des Schuldners über ein Grundstück oder ein Recht am Grundstück insoweit unwirksam, als sie einen Anspruch des Gläubigers auf dieses Grundstück oder auf ein Recht am Grundstück vereiteln oder beeinträchtigen würden (relative Unwirksamkeit);
das gleiche gilt für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung und Verfügungen des Insolvenzverwalters;
im Falle der Insolvenz des Schuldners bewirkt die Vormerkung, dass der durch die Vormerkung geschützte Gläubiger trotz des Insolvenzverfahrens Erfüllung verlangen und nicht auf eine Quote verwiesen werden kann (Vollwirkung)
der Rang des Rechts an einem Grundstück, auf das der durch die Vormerkung Berechtigte einen Anspruch hat, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung

Auflassung

Nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages ist die Eintragung des Eigentumsanspruches im Grundbuch erforderlich, die sog. Auflassung. Erst mit der Auflassung werden Sie Eigentümer der Immobilie.

Mit Eintragung der Auflassung erwerben Sie einen eigenen Anspruch als Vermieter gem. § 566 BGB, sofern das Eigentum vermietet ist.

Oftmals benötigen Sie vor Abschluß eines Grundstückskaufvertrages einen Grundbuchauszug zur Prüfung der Eigetumslage, den Sie über mich einholen können.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamte

Der Erwerber eines Grundstücks darf i.d.R. erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Im Immobilienrecht (Grundstücksrecht) bzw. Wohnungseigentumsrecht hängt die Eintragung als Eigentümer von der vorherigen Entrichtung der Grunderwerbssteuer ab.

Hypothek | Grundschuld

Meist wird die Immobilie finanziert. Zur Sicherung des Darlehens | der Finanzierung wird auf das Grundstück eine Grundschuld oder Hypothek bestellt und im Grundbuch eingetragen.

Die Hypothek ist vom Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig. Dies gilt auch für die Bestellung, die Übertragung und das Erlöschen der Hypothek.

Die Grundschuld besteht dagegen auch dann weiter, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Die Grundschuld kann dann zur Sicherung anderer Darlehen dienen. In der Praxis ist die Grundschuld die häufiger gewählte Sicherheit.

Mängel | Altlasten

Vor dem Kauf einer Immobilie sollte sich der Kaufinteressent über Mängel an der Bausubstanz und die Existenz gesundheits- oder umweltschädlicher Altlasten informieren. Ein eigener Sachverständiger vor Abschluß des KV zur Bewertung der Immobilie ist zu empfehlen.

Oftmals wird zu Streitpunkt, ob der Verkäufer vor Abscluß des KV über Mängel aufklären mußte. Zumindest ist es so, daß er keine kaufentscheidenden Mängel verschweigen darf. Eine Aufklärungspflicht trifft ihn nur begrenzt. Wurden Mängel oder Altlasten arglistig verschwiegen, kann der Kaufvertrag angefochten werden. Wer Mängel und Altlasten verschweigt, riskiert somit eine Rückabwicklung des gesamten Rechtsgeschäfts.