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Familienrecht

Unterhaltspflicht Mindestunterhalt auch bei Fast-Wechselmodell

von 30. Oktober 2017Keine Kommentare

Solange kein echtes Wechselmodell vorliegt, besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Unterhaltspflicht in Höhe des Mindestunterhalts.

Ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das „übliche“ Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind wahrnimmt, ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100% des Mindestunterhalts leisten kann.

Auch wer über das übliche Maß hinaus Umgang mit seinem Kind wahrnimmt, darf den Unterhalt nicht kürzen. Er darf allenfalls eine Herabstufung der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle vornehmen. Zu sagen, man könne nicht mehr Geld verdienen, weil man wegen der Betreuung daran gehindert sei, ist kein Argument. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht immer eine gesteigerte Erwerbspflicht. Daher durfte das Amtsgericht dem Unterhaltschuldner im vorliegenden Fall ein fiktives Einkommen netto zurechnen, so daß er Mindestunterhalt für beide Kinder zahlen muß.

KG Berlin, 11.12.2015, 13 UF 164/15